Auszüge üus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. ZZZ
dieselben Fragen erstattet, für welche er jetzt als Sachverständiger ernannt worden
ist. Mit Rücksicht hierauf hat allerdings die Berufungsklägerin Grund zu der
Annahme, daß der Genannte der für die Erstattung eines unparteilichen Gutachtens
im gegenwärtigen Prozeß erforderlichen Unbefangenheit entbehre. Die Ablehnung
des Sachverständigen ist daher begründet. Ls I 18/96 vom 28. 3. 96.
5. In einem Falle, indem das streitige Rechtsverhältniß nach Oesterreichischeni
Rechte zu beurtheilen war, hatten als solches auch die Bestimmungen in Art. 112,
145 des H.G.B.'S Anwendung gefunden. Gegenüber der Revision, welche un-
richtige Anwendung dieser Vorschriften rügte, wurde bemerkt, daß dieselben im
gegebenen Falle irrevisibel seien, weil das Handelsgesetzbuch nicht als deutsches,
sondern als österreichisches Gesetz in Betracht komme: „Die bloße Konformität
einer ausländischen Rechtsnorm mit einer deutschen begründet, wie der jetzt erkennende
Senat bereits in einem ftüheren Falle, in welchem es sich um holländisches Recht
handelte, ausgesprochen hat — Urth. in Sachen W. Heybrock jun. & Co. / Robert
und Rudolph Käß vom 22/9, 1892. YI 115/92 — unzweifelhaft nicht die
Revisibilität des betreffenden ausländischen Rechtssatzes. Etwas Gegentheiliges ist
auch nicht in dem Urtheile des III Civ. S. — Entsch. Bd. 5 Nr. 97 S. 358 flg. —
ausgesprochen worden." Urth. v. 9. IV. 96. VI. 400/95.
6. „Der auf Vollstreckbarkeitserklärung gerichtete Klagantrag, dem das
O.L.G. stattgegeben hat, setzt voraus, daß die nachgewiesene Feststellung der dem
Kläger zustehenden Forderungen in dem im Konkurse des Beklagten bei dem K. K.
Landesgerichte zu Wien aufgenommenen Liquidirungsprotokolls vom 7. Aug. 1884,
welches nach den §§ 55, 221 der Oesterreichischen Konkurs-Ordnung einen Boll-
streckungstitel bildet, auch einem rechtskräftigen Urtheile im Sinne der §§ 660,
661 Ziff. 1 der C.P.O. gleichzustellen ist." Die Bejahung dieser Frage durch
das O.L.G. sei insoweit nicht nachzuprüfen, als es österreichisches Recht zu Grunde
lege. Auch die Anwendung der §§ 660, 661 der C.P.O. durch das O.L.G. sei
im Allgemeinen nicht zu beanstanden. Wohl aber könne das gegen den früheren
Gemeinschuldner erlassene Vollstreckungsurtheil mit Rücksicht auf das Erforderniß
der Ziff. 5 des § 661 der C.P.O. nicht aufrecht erhalten werden. „Wenngleich
Urtheile der deutschen Gerichte auf Grund der Hofdekrete vom 18. Mai 1792,
18. Januar 1799 und 15. Februar 1805 unter den Vorbehalten der §§ 660,
661 der C.P.O. in Oesterreich vollstreckt werden, so ist doch im einzelnen Falle
zu untersuchen, ob das Urtheil eines inländischen Gerichts von der Art wie
das zur Vollstreckung zu bringende ausländische im betreffenden Auslande ohne
Nachprüfung seiner Gesetzmäßigkeit vollstreckt werde. Die Gegenseitigkeit könnte
nicht als verbürgt angesehen werden, wenn anzunehmen wäre, daß Einträge in
der Konkurstabelle eines inländischen Konkursgerichts mit dem in den §§ ,133,
152 Abs. 2 der R.K.O. bezeichneten Inhalte in Oesterreich gegen den ftüheren
Gemeinschuldner nicht vollstreckt werden. Der Mangel einer Feststellung hierüber
drängt sich um so mehr auf, als nach der Beilage zu Nr. 45 der in erster In-