Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

330 Zu § 133 Abs. 2 der K.O. Wechselforderungen.
Vorlegung der Wechsel die angemeldete Forderung nicht anerkennen dürfen, sondern
derselben bis zur Vorlegung der Wechsel und der sich aus dieser ergebenden Legi-
timation des S. widersprechen oder — was auf dasselbe hinausgelaufen sein
würde — seine Anerkennung an einen entsprechenden Vorbehalt knüpfen müssen.
Dadurch, daß demungeachtet die von S. angemeldete Forderung anerkannt und
durch Eintragung in die Tabelle festgestellt ist, wird aber an der Thatsache nichts
geändert, daß S. in seiner Anmeldung — ohne das unterliegende Schuldvcr-
hältniß irgendwie zu erwähnen — lediglich eine Forderung aus den drei hier
fraglichen Accepten des Gemeinschuldners geltend gemacht hat, und daß dies
auch in der Tabelle als der Grund seiner Forderung bezeichnet ist.
Nun ist aber nach § 39 der W.O. der Wechselschuldner nur gegen Aus-
händigung des quittirten Wechsels oder — wenn er nur eine Theil-
zahlung leistet — lediglich gegen Abschreibung derselben auf dem Wechsel zur
Zahlung verpflichtet, welche Bestimmungen zweifellos auch im Konkursverfahren
über das Vermögen des Wechselschuldners bezüglich der auf die angemeldeten
Wechfelforderungcn entfallenden Dividenden Anwendung zu finden haben. Wie
aber hiernach jedes einen Wechselschuldner zur Zahlung verurtheilende Erkenntniß
dahin zu interpretiren ist, daß es stillschweigend die Klausel „gegen Aushändigung
des quittirten Wechsels" enthält (vergl. Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 11 S. 71
und Bd. 21 S. 303 flg.), so kann es auch keinem Bedenken unterliegen, daß
die Feststellung einer Wechselforderung im Konkurse ebenfalls in dem Sinne zu
verstehen ist, daß die Zahlung der aus diese Forderung entfallenden Dividende
lediglich gegen Vorlegung des betreffenden Wechsels und Abschrei-
bung auf demselben verlangt werden kann.
Hat aber die Feststellung der von S. angemeldeten Forderung diesen Sinn
und kann selbstverständlich auch die vom Kläger nachträglich auf Grund derselben
Wechsel angemeldete Forderung nur diesen Sinn haben, kann mithin das Recht auf
den Bezug der Dividende für die Wechsel ungeachtet der Feststellung durch Eintra-
gung in die Tabelle nur von dem legitimirten Inhaber der Wechselurkunden
und gegen Abschreibung auf den Wechseln ausgeübt werden, so ist nicht abzusehen,
inwiefern für die vom Beklagten vertretene E.'sche Konkursmasse aus der ge-
schehenen Feststellung der von S. angemeldeten Forderung die Gefahr einer dop-
pelten Dividendenzahlung auf die hier fraglichen Wechsel entstehen könnte, sofern
auch die vom Kläger aus den Wechseln erhobenen Ansprüche festgestellt werden.
Da durch die Natur der Forderung als einer Wechselforderung eine
solche doppelte Zahlung hier ausgeschlossen ist und mithin die bei gewöhnlichen
Forderungen sich aus § 133 Abs. 2 der K.O. ergebende Schlußfolgerung hier
wegfällt, steht also dem Kläger nicht entgegen, daß die von S. in eigenem Nanien
angemeldete Forderung festgestellt ist.
Die Revision war deshalb unter der sich aus ß 92 der C.P.O. ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen.

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