Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

328 Zu § 133 Abs. 2 der K.O Wechselforderungen.
unter Ueberreichung der Wechsel. Er drang damit trotz des Widerspruchs des
Konkursverwalters durch.
Aus den Gründen des R.G.'S:
... Auch der vom Beklagten aus § 133 Abs. 2 der K.O. entnommene
Einwand ist vom Berufungsrichter mit Recht verworfen.
Nach § 132 der K.O. gilt eine Forderung als festgestellt, soweit gegen sie
im Prüfungstermine ein Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem
der Konkursgläubiger erhoben oder ein solcher Widerspruch beseillgt ist. Nach
§ 133 Abs. 1 daselbst hat das Gericht nach der Erörterung einer jeden Forde-
rung das Ergebniß in die Tabelle einzutragen und nach 8 133 Abs. 2 gilt diese
Eintragung rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem
Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urtheil gegenüber allen Konkursgläubigern.
AuS dieser letzteren Bestimmung ergiebt sich nun, wie auch das Berufungsgericht
ausführt, zunächst, daß allen Konkursgläubigern gegenüber, wie durch ein rechts-
kräftiges Urtheil, feststeht, daß die als festgestellt in die Tabelle eingetragene For-
derung ihrem Betrage und Vorrechte nach aus der Konkursmasse zu Leftiedigen
ist, d. h. daß und wie weit der anmeldende Gläubiger für seine angemeldete For-
derung bei der Vertheilung der Aktivmasse antheilberechtigt ist. Die Eintragung
in die Tabelle hat hiernach die gleiche Wirkung, wie sie in 8 135 der K.O.
einem rechtskräftigen Urtheile beigelegt ist, durch welches eine im Prüfungsterminc
streitig gebliebene Forderung auf die in Gemäßheit des 8 134 der K.O. im
ordentlichen Verfahren erhobene Klage des Gläubigers festgestellt ist. Die Wir-
kung der Eintragung trifft, wie auch in den Motiven S. 364 ausdrücklich her-
vorgehoben ist, alle Gläubiger ohne Unterschied, ob sie ihre Forderungen an ge-
meldet haben oder nicht und ob sie im elfteren Falle den Prüsungstermin
wahrgenommen oder versäumt haben.
Damit ist aber die Bedeutung der in die Tabelle erfolgten Eintragung
einer angemeldeten Forderung als einer festgestellten noch nicht erschöpft und
es ist daher nicht zu billigen, wenn das Berufungsgericht ferner annimmt, durch
die Eintragung der angemeldeten Forderung werde allen Gläubigern gegenüber
nichts Anderes endgültig festgestellt, als daß der anmeldende Gläubiger die
entsprechende Dividende aus der Masse erhält, insbesondere werde nicht festgestellt,
daß die anderen Gläubiger diese Forderung nicht haben und daß sie keine Di-
vidende dafür aus der Masse beanspruchen können; das rechtskräftige Urtheil, mit
dem die Eintragung gleiche Wirkung haben soll, sei nicht ein Urtheil zwischen
dem anmeldenden Gläubiger und den übrigen Gläubigern darüber, ob die an-
gemeldete Forderung dem Er st er en oder ob sie seinen „Gegnern" (womit irgend
ein anderer Gläubiger gemeint sein wird) zusteht.
Denn wie der Gemeinschuldner, wenn er nicht in Konkurs gerathen wäre,
jede Schuld nur einmal zu zahlen haben würde, so hat auch die Konkursmasse
desselben für ein und dieselbe Forderung nur einmal die Dividende zu zahlen.

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