Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

12.1.16. Zu § 133 Abs. 2 der K.O. Kann der Indossatar und Inhaber von Accepten des gemeinschuldners diese auch dann noch (unter Vorlegung derselben) zum Konkurse anmelden, wenn vorher ein Indossant (ohne im Besitze der Wechsel zu sein,) ebenfalls eine Forderung auf Grund jener Accepte des Kridars angemeldet hat, und diese Forderung vom Verwalter anerkannt worden und ind er Tabelle festgestllte ist?

Zu § 133 Abs. 2 der K.O. Wechselforderungen. 327
erkannt, indem hiernach die Einziehung von Alimenten im Eheprozcsse den Gegen-
stand einer einstweiligen Verfügung bilden kann (vergl. Entscheidungen des
R.G.'S in Civilfachen Bd. 9 S. 334.) Die Klägerin ist nach ihrer Angabe
durch das Verschulden des Beklagten in eine Nothlage versetzt, deren Dauer noch
nicht abzusehen ist. Mit Rücksicht hierauf verlangt sie, daß während der Dauer
des Prozesses für ihren Unterhalt Fürsorge getroffen werde, indem dem Beklagten
durch einstweilige Verfügung ausgegeben werde, ihr vorläufig eine auf ihren
Anspruch demnächst anzurechnende Geldzahlung zu diesem Behufe zu gewähren.
Es steht also die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältniß in Frage. (Vergl. außer dem bereits angeführten Urtheile des
R.G.'S Entscheidungen in Civilfachen Bd. 27 S. 429.) Darnach muß die
Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der vorliegenden Sache an sich als
zulässig angesehen werden, wie auch der VI. Civilsenat des R.G.'s bereits
durch Beschluß vom 7. März v. Is. (Ls. VI 24/1895) in einer ähnlichen Sache
entschieden hat. Was die Frage anlangt, ob die thatsächlichen Voraussetzungen
für eine solche einstweilige Verfügung, wie sie hier beantragt ist, vorlicgen, so
scheint eS angemessen, die Beurthcilung und Entscheidung dem Oberlandesgerichte
zu überlassen.
Sonach war der angefochtene Beschluß auszuheben und die Sache zum
weiteren Befinden an das Oberlandcögericht zurückzuverweisen.
Zu § 133 Abs. 2 der K.O. Kann der Indossatar und Inhaber von
Accepten des Gemeinschuldners diese auch dann noch (unter Vorlegung
derselben) zum Konkurse anmelden, wenn vorher ein Indossant (ohne im
Besitze der Wechsel zu sein,) ebenfalls eine Forderung auf Grzind jener
Accepte des Kridars angemeldet hat. und diese Fordrrung vom Verwalter
anerkannt worden und in der Tabelle festgestellt ist?
Urtheil des R.G.'s I. Civils. vom 14. Dezember 1895 I. 364/95.
Uebcr das Vermögen deS Kaufmanns E. zu B. war am 2. Oktober 1893
der Konkurs eröffnet, und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden.
Der Kaufmann S. in L. meldete aus drei von ihm auf de» Gemein-
schuldner gezogenen, von diesem acceptirten Wechseln im Gesammtbetrage von
14000 Mk. unter Abrechnung einer von ihm anerkannten Gegenforderung des
E. von 2500 Mk. eine Forderung von 11500 Mk. an, und diese ist im Prü-
fungstermine, obwohl S. die Wechsel weder übergeben noch auch nur vorgelcgt
hatte, vom Beklagten anerkannt und in der Tabelle festgestellt worden.
Nachdem S. gestorben, und zu seinem Nachlasse ebenfalls Konkurs eröffnet
worden war, meldete Kläger aus denselben Wechseln — die ihm schon vor
Eröffnung des E.'schen Konkurses von S. indoffirt und übergeben worden waren
.— einen Anspruch in Höhe des ganzen Betrages der Wechsel an, und zwar

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