12.1.13.
Unterwelchen Voraussetzungen kann ein Theilurtheil mit einem Zwischenurtheile verbunden werden?
Verbindung von Theil- und Zwischenurtheil?
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Theilurtheil mit einem
Zwischenurtheile verbunden werden?
Urtheil des R.G. 2. Civ.S. v. 11. Febr. 1896 U. SSS/9S.
Aus den Gründen:
Die Art und Weise, in welcher daS O.L.G. mit dem erlassenen Zwischen-
nrtheil ein Theilurtheil verbunden und zu dessen Begründung die im Zwischen-
urtheil getroffenen Entscheidungen verwerthet hat, ist zwar nicht zu billigen.
Durch ein Theilurtheil wird ein Theil der erhobenen Ansprüche oder eines ein-
zelnen Anspruches endgültig erledigt; es beendigt sonach, wenn es in Rechtskraft
erwächst, den Rechtsstreit bezüglich eines (quantitativen) Theils des vorhandenen
Rechtsstoffes. Ein Zwischenurtheil nach § 275 der C.P.O. ist dagegen, soweit
darin über bestimmte Angriffs- oder Pertheidigungsmittel entschieden wird, nur
dazu bestimmt, für das künftig ergehende Endurtheil zum Voraus eine be-
stimmte Grundlage zu schaffen. Seine Entscheidungsgründe haben dieselbe Be-
deutung wie diejenigen der künftigen, nach Lage der Sache noch nicht möglichen
endgültigen oder doch der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die erhobenen
Ansprüche. Deshalb darf es auch nicht durch Rechtsmittel angcsochten werden,
sondern unterliegt der Beurtheilung des höheren Gerichts erst dann, wenn das
später ergangene Endurtheil durch Berufung oder Revision angefochten werden
wird (§§ 573 und 510 der C.P.O.). Hiernach ist die Verbindung eines Zwischen-
urtheils mit einem Theilurtheil nur dann gerechtfertigt, wenn durch das letztere
Urtheil über einen Theil der erhobenen Ansprüche ohne Bezugnahme auf das
Zwischenurtheil entschieden, im Uebrigen aber ein für das vorbehaltene weitere
Endurtheil vorbereitendes Zwischenurtheil bezüglich einzelner für die vorbehaltene
Entscheidung erhebliches Angriffs- oder Vertheidigungsurtheil ergeht. Im vor-
liegenden Falle wollte aber das O.L.G. die in dem Zwischenurtheile enthaltenen
Entscheidungen sofort für das gleichzeitig erlassene Theilurtheil verwerthen. Für
ein besonderes Zwischenurtheil bestand hiernach keinerlei Bedürfniß; deshalb
hätte es nicht erlassen werden sollen. Zur Aufhebung des allein durch Revision
angefochtenen Theilurtheils nöthigte aber die unzweckmäßige Verbindung mit
einem Zwischenurtheil, die auch vom Revisionskläger nicht angefochten wurde, nicht.
Vielmehr war lediglich zu prüfen, ob auf der gegebenen Grundlage ein Theil-
urtheil in dem vorliegenden Umfange erlassen werden durfte. Die Entscheidungs-
gründe des Zwischenurtheils mußten hierbei, da sie vom O.L.G. nicht auf ein erst
künftig zu erlassendes, sondern auf das gleichzeitig ergangene Theilurtheil bezogen
wurden, ebenso behandelt werden, 'wie wenn ein Zwischenurtheil gar nicht ergangen
wäre, eS sich vielmehr lediglich um die Begründung des Theilurtheils handelte.
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