Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

$22 Aufführungsrecht, Erwerb für die Bühne?
nannten Bühne unbeschränkt und für alle Zeiten gegen eine einmalige Abfindung-«
summe, überließ. Die Erben Wagners verboten dem Theater die fernere Auf-
führung, indem sie meinten, Wagner habe däS Aufführungsrecht nur für die
Dauer übertragen, für welche dem Urheber nach der zur Zeit der Uebertragung
geltenden Gesetzgebung ein Verbotsrecht zugestanden habe; dieses Recht habe aber,
da in Mecklenburg nur der Bundesbeschluß vom 22. April 1841 gegolten hat,
derjenige vom 12. März 1857 dagegen dort nie publicirt worden ist, nur 10 Jahre
von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werkes an bestanden. Die durch
daS Reichsgefetz vom 11. Juni 1870 verlängerte Schutzfrist sei ein Recht der
Erben des Urhebers und nicht durch die älteren Verträge auf den Erwerber de-
Aufführungsrechtes übertragen worden. Bei der Zurückweisung der von den.
Wagnerschen Erben gegen die Klagabweisung eingelegten Revision führte das R.G.
aus: Die Auslegung, welche das O.L.G. den Verträgen gegeben, verstoße nicht
gegen daS materielle Recht: „Insbesondere kann nicht der Umstand in Betracht
kommen, daß, weil bis zum Gesetze vom 11. Juni 1870 in Mecklenburg dra-
matisch-musikalische Werke nur durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841
geschützt waren, zur Zeit der Uebertragung die Opern Rienzi und Fliegender
Holländer gar nicht mehr, der Tannhäuser nur noch 3 Jahre und Lohengrin nur
noch 6 Jahre gegen Aufführung geschützt waren. Es wird in dieser Hinsicht auf
die Gründe zu dem Urtheile vom 8. März 1881 (Entsch. Bd. 3 Nr. 45 S. 157)*)
verwiesen, von denen abzugehen ein Anlaß nicht vorliegt. Hat aber R. Wagner
der Beklagten das Aufführungsrecht von den Opern ein für allemal als ihr
eigenes Recht übertragen, so ist ihm ebenfalls in Uebereinstimmung mit der an-
geführten reichsgerichtlichen Entscheidung die Befugniß abzusprechen, der ferneren
Aufführung aus dem Grunde ein Verbot entgegen zu setzen, weil er durch das
Gesetz vom 11. Juni 1870 ein Verbietungsrecht erlangt hatte, das zur Zeit der
Verträge theils nicht mehr bestanden, theils kurze Zeit nachher aufgehört hat.
Einem solchen Verbote steht auf Grund der Verträge eine wohlbegründete Einrede
entgegen. Nur diese Einrede macht die Beklagte geltend, sie nimmt keineswegs
die durch das mchrerwähnte Gesetz erweiterten Rechte des Autors und seiner
Erben für sich in Anspruch. Weder will sie ein Verbietungsrecht anderen Bühnen
gegenüber ausüben, noch die Erben an Ausübung eines solchen hindern. Sie
verlangt lediglich Aufrechterhaltung der zwischen R. Wagner und ihr abge-
schlossenen Verträge in dem Sinne und in der Tragweite, wie solche im Be-
rufungsurheile zutreffend ausgelegt worden sind. Hatte R. Wagner durch die
veränderte Gesetzgebung kein Recht erworben (und auch nicht beansprucht), von
den Verträgen mit der Beklagten abzugehen, so kann bei seinem im Jahre 1883
erfolgten Ableben ein solches Recht auch nicht auf die Kläger übergegangen sein.
Diese können die Rechte aus dem Gesetze vom 11. Juni 1870, wie wiederholt
entschieden worden ist, nicht als eigene Rechte, sondern nur in ihrer
Eigenschaft als Erben geltend machen." U. v. 18./3. 1896 I. 413/96.
*) Da diese Entscheidung weit zurückliegt, so ist das vorstehende Urtheil von Interesse.

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