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Erwerb des Aufführungsrechts von Opern für die Bühne?
Aufführungsrecht, Erwerb für die Bühne? 321.
frei. Darin wird die Beklagte als Universalerbin eingesetzt dergestalt, daß sie be-
rechtigt sein soll, den ganzen Nachlaß an sich zu nehmen und frei darüber zu ver-
fügen. Eine Bestimmung, daß das zu Gunsten Klägers errichtete Bermächtniß
aufgehoben sein solle, ist darin nicht enthalten. Es liegt schon an sich in dem
Recht deS Erben, daß er den Nachlaß an sich nehmen und frei darüber verfügen
kann. Beschränkt in der Gebahrung mit dem Nachlaß ist er, soweit nicht eine
Erbanwartschaft errichtet worden, nur insoweit, als bestimmte, zum Nachlaß ge-
hörige Gegenstände vermacht worden sind; eine Beschränkung in der freien Ver-
fügung liegt aber nicht darin, daß ihm aufgegeben worden, einem Dritten eine
bestimmte Summe zu zahlen. Zu Gunsten der Beklagten kann ebensowenig
geltend gemacht werden, daß ihr Ehemann sie als alleinige Erbin mit der Be-
gründung eingesetzt hat, daß er keine Kinder habe. Dies und der Umstand,
daß S. zugleich auch darauf hingewiesen hat, daß seine Eltern gestorben seien,
rechtfertigt nur die Annahme, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, daß
außer seiner Ehefrau Niemand vorhanden sei, den er zum Erben einzusetzen ver-
pflichtet wäre (B.G.B. ß 2565). Dagegen ergiebt sich aus jener Begründung
nicht der mindeste Anhalt dafür, daß S. gesonnen gewesen sei, Vermächtnisse zu
widerrufen, die er bereits früher errichtet hatte. Mit dem gesammten Inhalt des
Testaments ist die Auffassung wohl vereinbar, daß S. deßwegen, weil er ein
Bermächtniß zu Gunsten des Klägers in einer — auch nach seiner Ansicht — für
die Beklagte rechtsverbindlichen Weise bereits errichtet hatte, eine Wiederholung
dieser Anordnung in seinem Testament — und zwar mit Recht — für überflüssig
gehalten hat. Wollte man in der That in der vom Zeugen K. wiedergegebenen
Aeußerung S.'S: „er müsse sein Testament so einrichten, daß seine Ehefrau Alles
bekäme," den Willen ausgedrückt finden, daß Kläger das ihm errichtete Vermächt-
niß nicht erhalten solle, so würde doch ein solcher Wille in keiner Weise im
Testament selbst zum Ausdruck gelangt sein. Nun ist zwar zuzugeben, daß auch
Aeußerungen, die der Erblasser na ch der Errichtung des Testaments gemacht hat,
nicht schlechthin ungeeignet sind, zur Auslegung dunkler Testamentsbestimmungen
benutzt zu werden, namentlich dann, wenn sie kurz nach jenem Zeitpunkt gethan
worden. Allein abgesehen davon, daß derartige unklare Bestimmungen nicht vor-
liegen, hat S. zu anderen Personen geäußert: „Kläger solle nicht zu kurz kommen",
„Kläger werde von ihm etwas erben."
Erwerb des Aufführungsrechts von Opern für die Bühne?
Urtheil des Reichsgerichts vom 18. März 1896. I. 413/96.
Das Hoftheater in Schwerin hat in den Jahrm 1852, 1853 und 1854
von Richard Wagner das Aufführungsrecht der Opem Tannhäuser, Fliegender
Holländer und Lohengrin, 1868 das der Oper Rienzi erworben und zwar, wie
das O.L.G. feststellte, in der Weise, daß Richard Wagner dieses Recht der ge-
Urchi» fite Bürgerl, Recht u. Prozeß. VI. 81