Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

2. Abhandlungen

2.1. Bemerkungen zu dem definitiven Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

Abhandlungen.
Bemerkungen zu dem definitiven Entwürfe eines bürgerlichen Gesetz-
buchs für das deutsche Reich.
Von vr. Bing ne r, SenaLspräsident des Reichsgerichts.
Einleitung.
Nach langjähriger mühevoller Vorbereitung ist endlich der Entwurf des
Civilgesctzbuches durch die zweite Kommission fertig gestellt worden, wobei schließ-
lich noch einige, meistens übrigens nur redaktionelle Modifikationen cintraten. Der
Bundesrath wird den Entwurf vermutlich ohne wesentliche Aenderungen genehmigen
und sodann, wie verlautet, die Vorlage an den Reichstag unter Beigebung einer
erläuternden Denkschrift erfolgen?) Gewiß ist nun in hohem Grade zu wünschen,
daß dem nationalen Werke dort keine neuen Schwierigkeiten bereitet werden.
Gegenüber dem ersten Entwürfe, welcher zahlreiche Bedenken hervorgerufen
hatte, zeigt der jetzige wesentliche Verbesserungen nach Fassung und Inhalt; auch
sind die Aeußerungen der Kritik geprüft und vielfach berücksichtigt worden. Daß
das Gesetzbuch sich zunächst an das gegenwärtig geltende Recht anschließt, kann
nur als durchaus gerechtfertigt anerkannt werden; es enthält aber eine dem Stande
der Wissenschaft und den praktischen Bedürfnissen der Neuzeit entsprechende Fort-
entwicklung desselben. Allen erhobenen, theilweise nicht einmal klaren Anforde-
rungen zu genügen, war natürlich unmöglich. ' Soweit aber bei einzelnen Ma-
terien verschiedenartige Regelungen in Frage kommen können, deren jede sich auf
beachtungswerthe Gründe stützen läßt, kann man sich füglich bei der nun einmal
getroffenen Entscheidung beruhigen.
Ist es auch hiernach patriotische Pflicht, an den Grundlagen deS -Ent-
wufes nicht mehr zu rütteln, so scheint doch nicht ausgeschlossen, auch jetzt noch
einige Mängel hervorzuheben, deren unschwer zu bewirkende Verbesserung für sehr
wünschenswerth zu erachten ist, insbesondere um Mißstände zu vermeiden, welche
sich sonst bei der Anwendung des Gesetzes ergeben dürften. Dies bezwecken die
folgenden Ausführungen?)
In dieser Abhandlung sind die §§ nach dem revidirten Kommissionsentwurfe citirt;
durch die Beschlüsse des Bundesraths kann noch eine kleine Verschiebung einzelner Ziffern
einireten.
!) Von den Vorschlägen des Verfaffers zu der ersten sowie zur zweiten Lesung des
Entwurfs (Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß Bd. I S. 81, Bd. III
Archiv für BiirM. Recht ». Prozch. VI. 1

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