Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

9.1.31. Streitwerth, wenn nur über die Fälligkeit einer Forderung gestritten wird.

Werth Sei Streit Über die KäMgkeit.

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erstinstanzlichen Urtheiles dadurch wesentlich erhöht, daß der Versicherungsnehmer
am 4. August 1893 mit Tode abgegangen, hierdurch aber die Versicherungssumme
zur Fälligkeit gelangt ist, die Versicherungsgesellschaft sich auch bereit erklärt hat,
die 15000 Mk., unter Abzug des dem Verstorbenen gewährten Darlehns, gegen
Uebergabe des Depotscheines, zu zahlen. Diese —erst nach der Klagzustellung
eingetretene — Werthserhöhung muß jedoch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil
nach Z 4 der C.P.O. Verb, mit 8 9 des Gerichtskostengesetzes für die Werthsbe-
rechnung der Zeitpunkt der Erhebung der Klage ausschließlich maßgebend
-erscheint. Anders würde die Sache liegen, wenn sich der Gegenstand des
Streites selbst verändert hätte, z. B. durch Erweiterung des Klagantrages. Hier
ist der Gegmstand des Streites bei diesem Klagpunkte nach wie vor der Anspruch
auf Freigabe des nämlichen „Depotscheines" geblieben. Nur deffen Werth
ist gestiegen. Nach dem Prinzips der Einheitlichkeit des Streitwerthes für den
ganzen Prozeß in allen Instanzen kommt aber auf eine solche nachträgliche Werths-
veränderung nichts an (zu vergl. auch Seufferts Archiv Bd. 42 S. 476, Jur.
Wochenschrift Jahrgang 1889 S. 107, Wengler's Archiv, N. F., Bd. VI
S. 288.) Die Bemerkungen in der GebO. f. R.Anw. von Walter, 2. Uufl.
S. 81 flg. Note 5 S. 165 flg., Note 54 betreffen nur den — hier nicht vor-
liegenden — Fall der Veränderung des Streitgegenstandes selbst. Auf
eine Sachlage, wie die gegenwärtige, wo nicht der Streitgegenstand selbst ein an-
derer geworden ist, sondern sich nur dessen Werth erhöht hat, passen die Aus-
fühmngm S. 105 flg. in Note 12 flg. Diese stimmen aber mit dem vollständig
überein, was oben dargelegt worden ist.
Ebensowenig kommt darauf etwas an, daß die Forderung, wegen deren die
Pfändung erfolgt ist, den damaligen Werth der Pfandgegenstände überstieg. Viel-
mehr ist nach 8 6 Satz 2 der C.P.O. in einem solchen Falle der geringere Werth
der Pfandgegenstände maßgebend.
Streitwert!», wenn nur über die Fälligkeit einer Forderung gestritten wird.
O.L.G. Stuttgart, II. Civils. Beschl. v. 9. April 1894.
Kläger hatte Klage auf Bezahlung von 366 Mk. erhoben. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung bestritt Beklagter lediglich die Fälligkeit der Forderung.
Das Gericht setzte den Streitwerth auf 100 Mk. fest. Der Anwalt des obsiegen-
den Klägers erhob hiergegen Beschwerde gemäß 8 12 R.A.G.O. mit dem Antrag,
den Streitwerth auf 366 Mk. festzusetzen. Das Oberlandesgericht ging davon aus,
daß dem Inhalt und Antrag der Klagschrift nicht zu entnehmm gewesen sei, daß
Beklagter nur die Fälligkeit der Forderung bestreiten werde, daß daher der von
vornherein in Höhe der eingeklagten Forderung gegebene Streitwerth von 366 Mk.
erst mit Verlesung des Antrags des Beklagten sich in einer die Anwendung des
8 3 C.P.O. rechtfertigenden Weise verringert habe, und beschloß demgemäß, dm
Streitwerth bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Abweisung der Klage
zur Zeit auf 366 Mk., von dort ab auf 100 Mk. festzuftellm
in Erwägung,
daß Streitgegenstand im Sinne des 8'3 der C.P.O. zunächst das ist, was
in dem Klaggesuch gefordert wird, ohne Rücksicht auf die das Gesuch begründmden

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