Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

9.1.30. Werth des Streitgegenstandes. Maßgebend ist, wenn der Streitgegenstand selbst sich nicht öndert, lediglich der Werth zur Zeit der Klagerhebung. nachträgliche Steigerungen des Werthes sind einflußlos.

Hüerth des Streitgegenstandes. Maßgebender Zeitpunkt. 259
ordnete Ackermann in der folgenden Sitzung hervor, es sei in der Kommission nicht
über die Frage gesprochen worden, es sei daher nicht klar, was man sich gedacht
habe; der Antrag Klemm sei jedoch anzunehmen, falls er sich nicht durch eine aus-
reichende gegentheilige Erklärung des Berichterstatters erledige (S. 507). Nun
stellte auch der Abgeordnete Eberty die Annahme des Klemm'schen Antrags durch
seine politischen Freunde in Aussicht (S. 508) und hielt der Antragsteller sein
Amendement aufrecht, weil es noch immer an einer „authentischen Interpretation"
fehle. - Darauf erklärte der Berichterstatter der Kommission (S. 509): der Antrag
der Kommission habe sich an die Gesetzgebung der Rheinlande und Elsaß-Lothringens-
angelehnt.
„Der Werth des Streitgegenstands muß 100 Mk. sein, wenn die Berufung
stattfinden soll, das heißt: die Klagsumme in erster Instanz muß 100 Mk. oder
darüber gewesen sein." Der Antrag Klemm wird von ihm ausdrücklich als gegen
die Intention der Kommission gehend bezeichnet. Daraufhin ward dieser Antrag
abgelehnt.
Wenn nun auch nicht zweifelhaft ist, daß das Gesetz aus sich zu interpretiren
wäre und daß derartige Erwägungen in der parlamentarischen Körperschaft selbst
bei den aus ihrer Mitte hervorgegangenen Entwürfen gegenüber der Logik dös Ge-
setzes nicht maßgebend sein können, so ist andrerseits doch nicht zu verkennen, daß
aus dem Gesetze ein zwingender Grund gegm die Auslegung des Wortes „Streit-
gegenstands" im Sinne des Prozeßgegenstands nicht zu entnehmen ist. Zweckmäßig-
keitserwägungen lassen sich, wie die Reichstagsdebatten zeigen, für die eine und für
die andre Behandlung der Sache anführen, und können gegen den anderweit er-
weislichen Sinn des Gesetzes zur Interpretation nicht verwerthet werden. Sprach-
lich aber ist die Deutung, welche der Berichterstatter der Kommission dem Worte
„Streitgegenstand" gegeben hat, durchaus zutreffend und im Einklang mit der Ter-
minologie unsrer Gesetze. Wenn also auch mancherlei theoretische und praktische
Schwierigkeiten aus dieser gesetzlichen Regelung erwachsen, so ist sie doch als ge-
geben hinzunehmen und daher im vorliegenden Falle die Zulässigkeit der Berufung
nicht zu beanstanden.
Werth des Streitgegenstandes. Maßgebend ist, wenn der Streitgegenstand
selbst sich nicht ändert, lediglich der Werth zur Zeit der Klagerhebung.
Nachträgliche Steigerungen des Werthes find einflußlos.
O.L.G. Dresden, Beschl. vom 26. Januar 1894. 0. II. 126/93.
Nach Einverständniß der Parteien betrug der Verkaufswerth der Forderung
auf künftige Gewährung der Versicherungssumme von 15000 Mk. an die Berlinische
Lebensversicherungsgesellschaft zur Zeit der Klagzustellung und sogar noch zur
Zeit der letzten Verhandlung erster Instanz, wo der Tod des Versicherungsnehmers
noch nicht eingetreten war, nur 3OO Mk. über den Betrag des Darlehnsanspruchs
hinaus, zu dessen Sicherung die Forderung der Gesellschaft verpfändet worden war.
Der damalige Werth des zu Gunsten des jetzigen Beklagten gepfändeten „Depot-
scheins Nr.—, auf dessen Freigabe die gegenwärtige Klage gerichtet ist, kann aber,
wenn auch künftig die Auszahlung der Versicherungssumme von der Aus-
händigung des Depotscheines abhing, keinenfalls auf mehr, als auf jene 300 Mk.
bemessen werden.
Nun'hat sich zwar der Werth „des Depotscheines" nach Verkündung des
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