24 v. Sommerlatt, Ist der Entw. des dtsch. B.G.B.'s eu bloc anzunehmen?
ebenso, wie er den dem römischen Rechte fremden, auf dem Boden des deutschen
Rechts entstandenen Begriff der Succesfion in die Schuld für den den Bedürf-
nissen unseres Rechtslebens entsprechenden hält (§ 357j3); er trägt bei den Ver-
trägen zu Gunsten eines Dritten der modernen Rechtsanschauung dadurch Rech-
nung, daß er ein unmittelbares Forderungsrecht des Dritten aus einem derartigen
Vertrage für zulässig hält (§ 280)4 S. *) und macht hiervon zweckmäßige Anwendung
bei den am häufigsten im Interesse eines Dritten geschlossenen Verträgen, wie Lebens-
versicherungs-, Leibrenten-Verträgen, Guts- und Vermögensübernahmen (§ 282)°); er
schreibt im Gegensätze zum römischen Rechte jedoch in Uebereinstimmung mit dem
Handelsrechte und dem preußischen Landrechte die gesammtschuldnerische Haftung
mehrerer durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer theilbaren Leistung Verpflichteter
vor (§ 370)°); er stellt in Anlehnung an einen altgermanischen Rechtsgedanken
(Sachsensp. I, 52, §1) in § 2657) das dem römischen Rechte unbekannte.Princip
des Formzwangcs für Verträge, die die Uebertragung des Eigenthums an Grund-
stücken zum Gegenstand haben, auf; im Gegensätze zum römischen Rechte nimmt
er in Anlehnung an das preußische Landrccht den Grundsatz des älteren deutschen
Rechts wieder auf, nach welchem der Käufer nicht schon vom Kaufsabschlusse an
sondern erst von der Uebergabe an die Gefahr der verkauften Sache zu tragen
hat (§ 387)°); er gießt bei den Vorschriften über die Haftung für Viehmängel
dem deutschrechtlichen Systeme den Vorzug vor dem gemeinrechtlichen (§ 416 flg.)?)
Bei Regelung des Erbrechts hätte die Gefahr einer einseitigen Bevorzugung
des römischen Rechts nur zu nahe gelegen, weil das letztere zweifellos gerade hier
vor dem deutschen den Vorzug der besseren systematischen Durchbildung besitzt und
die grundlegenden Sätze des Erbrechts vielmehr konsequent durchgeführt hat, als
dies im deutschen Rechte bisher wenigstens der Fall gewesen ist. Gerade in dieser
Materie sind viele deutschrechtliche Institute noch bestritten. Eine Regelung nach
deutschrechtlichen Grundsätzen würde jetzt noch kaum möglich, sondern es würde
dann mit Grund zu befürchten sein, daß das Gesetzbuch für eine wahrhaft frucht-
bare und ergiebige Nutzbarmachung des deutschen nationalen Rechtsstoffes und
damit für eine glückliche Lösung seiner Ausgabe um viele Jahrhunderte zu früh
kommen werde (vergl. Heusler in der Kritischen Vierteljahrsschrift Bd. 32
S. 181 flg.).
So schwierig hiernach gerade im Erbrecht für den Gesetzgeber die Abgren-
zung des fremden vom einheimischen Rechte ist, so hat doch der Entwurf wo nur
immer möglich gerade die deutschrechtlichen Institute wieder zur Anerkennung gebracht,
ist, hingewiesen werden. § 842 II. Lesung — 8 392 revid. II. Lesung. S. a. Anm. 1
S. 1 dieses Bandes. Dem Vernehmen nach hat die Rev. IL Lesung jetzt noch eine Wande-
rung erfahren, die hier nicht mehr hat benutzt werden können.
-) 8 408 rev. IL L. ') § 307 rev. IL L.
*) 8 828 rev. II. L. «) 8 440 rev. II. L.
°) 8 825 rev. IL L. . °) §§ 474 flg. rev. IL L.
«) 8 421 rev. IL L.