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verhandeln. Dies folgt schon aus dem Wortlaute des § 19 G.K.G., insofern da-
selbst die Verhandlung und die Stellung einander widersprechender Anträge er-
wähnt werden und die Eigenschaft der ersteren als kontradiktorischer oder nicht kon-
tradiktorischer eben davon abhängig gemacht wird, ob sich die Verhandlung innerhalb
derartiger Anträge bewegt oder nicht. Im Einklang hiermit heißt es in den Mo-
tiven zum G.K.G. (Seite 51 zu Z 17 des Entw.): „Die Vorschrift des Paragraphen
bezweckt nur, Bedenken und Zweifeln vorzubeugen, welche daraus entstehen könnten,
daß die bestehenden Prozeßordnungen in Ansehung des Begriffs der „kontradikto-
rischen Verhandlung" nicht übereinstimmen. Vorausgesetzt wird, daß beide Theile
verhandeln und daß dem Anträge einer Partei ein Antrag der Gegenpartei wider-
spricht. Wo diese Voraussetzung nur für einen Theil des Streitgegenstandes zu-
trifft, da ist die Verhandlungsgebühr nach dem Werthe dieses Theiles zu berechnen."
In diesen Motiven wird also das Verhandeln beider Theile noch neben der
Stellung widersprechender Anträge als Erforderniß einer kontradiktorischen Verhand-
lung hervorgehoben. Das hätte keinen Sinn, wenn schon in der bloßen Stellung
der Anträge ein Verhandeln zu erblicken wäre. Sonach hat man anzunehmen, daß
die Stellung der Anträge noch außerhalb der durch die Verhandlungsgebühr zu
vergütenden Thätigkeit des Anwalts liegt und diese Gebühr nicht schon allein durch
die Verlesung der Anträge verdient wird, daß vielmehr das Vorliegen widersprechen-
der Anträge lediglich dahin ausschlaggebend sein soll, ob die Verhandlung als eine
kontradiktorische zu gelten hat oder nicht.
Daß es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, die bloße Stellung
der Parteianträge schon als mündliche Verhandlung gellen zu lassen, ergiebt sich
auch aus den Bestimmungen im 8 128 der C.P.O., gegen deren Heranziehung als
Auslegungsmittel der hier fraglichen, in Prozeßnebengesetzen enthaltenen Vorschriften
ein begründetes Bedenken nicht erhoben werden kann. § 128 der C.P.O. unter-
scheidet ausdrücklich zwischen der Stellung der Anträge einerseits und der Darlegung
des Streitverhältnisses den Vorträgen der Parteien — andrerseits. Das Stellen
der Anträge ist sonach zwar Theil der mündlichen Verhandlung, nicht aber ein
Verhandeln zur Sache, d. h. eine aktive Betheiligung der Partei an der Erörte-
rung des den Verhandlungsgegenstand bildenden Rechtsstreits vor Gericht.
Daß der vorstehend entwickelte Grundsatz dann nicht ohne Weiteres Anwendung
zu leiden hat, wenn der gestellte Antrag über die eigentliche Sachbitte hinaus be-
gründende und erläuternde thatsächliche und rechtliche Umstände enthält, in denen
ein theilweises Eingehen auf die Sache selbst liegt, daß dann vielmehr schon im
Verlesen des so beschaffenen Antrages zugleich ein Verhandeln zur Sache gefunden
werden kann bezw. muß, bedarf im Hinblick auf die Ausführungen in der Ent-
scheidung des Reichsgerichts Bd. 10 S. 389 flg. keiner näheren Darlegung.
Bei der nicht kontradiktorischen Verhandlung fällt begrifflich die Stellung ein-
ander widersprechender Anträge durch beide Parteien weg, dagegen muß auch die
nicht kontradiktorische Verhandlung, eben weil sie Verhandlung ist, eine — aller-
dings in gewissen Fällen (z. B. in denen der §§ 277, 278 der C.P.O.) möglicher-
weise sehr wesentlich vereinfachte —1 Erörterung des Rechtsstreits im oben ange-
gebenen Sinne enthalten.
Im gegenwärtig zur Entscheidung stehenden Falle beschränkt sich der vom An-
wälte des Klägers gestellte Antrag offensichtlich auf die eigentliche Sachbitte, sein
Verlesen enthielt also kein Verhandeln zur Sache, woraus nach Obigem folgt, daß
eine wesentliche Voraussetzung des Ansatzes der Verhandlungsgebühr nach tz 16
Absatz 1 der Geb.O. f. R.A. fehlt. Die Beschwerde ist mithin unbegründet.