Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

9.1.26. Wird die Verhandlungsgebühr unbedingt schobn durch die Stellung der Anträge verdient? Zu Geb.O. f. R.A. § 13,2 § 16 al.1.

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Kostenfrageri:

Thalbestande nur mittelbar gedacht wird, daß demselben jedenfalls die in 8 324
der C.P.O. vorgeschriebene Form nicht gegeben worden ist,, hindert nicht, ihn der
hinreichend erkennbaren Absicht des beschließenden Gerichts gemäß als Anordnung
einer Beweisaufnahme, wenn nicht im Sinne von § 18 Ziffer 2 des G.K.G., so
doch mindestens nach den Voraussetzungen des § 13 Ziffer 4 der G.O. f. R.A.
anzusehen,
vergl. Jurist. Wochenschrift, 1895 S. 10 Nr. 26.
Das hierdurch verfügte Beweisaufnahmeverfahren ist aber auch erledigt wor-
den, wie aus den eingehenden und umfangreichen, im Thatbestande auf Bl.— er-
sichtlichen Feststellungen, aus den vierundachtzig auf Antrag der Parteien herbei-
gezogenen Akten hervorgeht.
Nach dieser Beweisaufnahme ist, wie der Thatbestand zeigt (Bl.—), von
den Parteien zum Schluffe verhandelt worden.
Hiernach muß der Anspruch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die
iu Ztz 13 Ziff. 4 und 17 der G.O. f. R.A. festgesetzten Gebühren für 'gerecht-
fertigt erachtet werden, da er den Kläger in dem ganzen, nach dem Vorstehenden
Verhandlung, Beweisaufnahme und Schlußverhandlung umfassenden Termine vom
7. Januar 1895 vertreten hat. Daß für die Beweisaufnahme kein besonderer
Termin bestimmt wurde, ist dabei gleichgültig, denn wenn einmal anzunehmen ist-
daß eine Beweisanordnung thatsächlich — wenn auch nicht formgemäß — erfolgt
ist, so ist damit die die Gebühr des 8 13 Ziffer 4 bedingende Cäsur des Ver-
fahrens gegeben,
vergl. Entsch. des Reichsger. in Civilsachen Bd. 32 S. 410 flg.
auch wenn überhaupt nur ein einziger Termin stattgefunden hat.
Wird die Verhandlunasgebühr unbedingt schon durch die Stellung der
Anträge verdient? Zu Geb.O. s. R.A. § 13,2 § 16 al. 1.
L.G. Dresden, Beschl. v. 14. November 1894. C. B. 280/94.
Nach dm Ausführungm in der Beschwerdeschrift hat der prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwalt des Klägers in dem (einzigen) Verhandlungstermine vom 9. Oktober
1894 vor Abschluß des in jenem Termine aufgenommenen, prozeßbeendigenden Ver-
gleichs „zur Sache verhandelt, indem er den Klagantrag verlesen hat". Dieser
Antrag lautete nach der Klagschrift: Beklagten kostenpflichtig und vorläufig voll-
streckbar zu verurtheilen, dem Kläger 300 Mk. zu bezahlen. Der Beschwerdeführer
meint nun, daß seinem Rechtsanwälte die in 8 16 Abs. 1 der Geb.O. f. R.A.
normirte Gebühr zustehe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach jener Ge-
setzesstelle ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verhandlungsgebühr eine „nicht
kontradiktorische Verhandlung." Der Begriff der nicht kontradiktorischen Verhand-
lung läßt sich mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffes schon nach den
Grundsätzen der Logik nur aus dem Begriffe der kontradiktorischen Verhandlung ab-
leiten. Auf diesen Begriff zur Bestimmung Jenes zurückzugehen, erscheint hier um
so mehr geboten, als das Gesetz selbst auf 8 19 des Gerichtskostengesetzes Bezug
nimmt, wo von der kontradiktorischen Verhandlung die Rede ist.
Eine kontradiktorische Verhandlung im Sinne der angezogenen Gesetzesstellen
setzt nun aber nicht blos voraus, daß von beiden Parteien einander widersprechende
Anträge gestellt werden, sondern auch daß beide Parteien noch außerdem zur Sache

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