Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfajsungsfragen. 6s
setzung persönlicher Interessen lediglich aus Rücksichten des Gemein-
wohls in den zuerst von den Ständen vorgelegten Plan einer Ver-
einigung der königlichen und der Landescassen eingegangen, zeigt
sich, wenn es nicht schon von selbst klar wäre, aus den Verhand-
lungen , welche der Aufnahme der betreffenden Bestimmungen in das
Grundgesetz vorhergegangen sind. In dem königlichen Rescripte
v. 11. Mai 1832 findet sich diesfalls folgende bezeichnende Stelle:
„Was die Finanzen des Königreichs anbetrifft, so steht be-
kanntlich die Disposition über die Einnahmen von den Domä-
nen und Regalien Uns allein, mit Ausschluß der Stände, zu,
und es ist davon von jeher, nächst den für den Landesherrn
und dessen Familie erforderlichen Verwendungen bei weitem
der größte Theil der Landesverwaltungskosten
nach den alleinigen Bestimmungen des Landesherrn bestritten
worden. Wenn daher die vorige allgemeine Ständeversamm-
lung darauf angetragen hat, daß Wir Unsere königlichen Cassen
und die Landescasse zu einer einzigen Generalcasse vereinigen
möchten, aus einer solchen Vereinigung aber unverkennbar eine
Beschränkung der landesherrlichen Dispositionsrechte hervorgeht,
so konnten Wir billig Bedenken tragen, ob dieser Antrag zu
genehmigen sei, und müssen Uns jedenfalls bis zu einer Un-
fern landesväterlichen Absichten entsprechenden Vereinigung alle
Unsere desfallsigen Rechte Vorbehalten. Da indessen nicht zu
verkennen ist, daß durch die bestehende Trennung der Cassen
die Einführung zweckmäßiger und für das Land wohl-
thätiger Einrichtungen häufig gar sehr erschwert, ja
ganz unmöglich gemacht wird, und daß besonders bei der Ver-
waltung nicht diejenigen Ersparungen gemacht werden können,
welche zum Besten Unseres Königreichs durchaus er-
forderlich sind: so ertheilen Wir zu dieser Vereinigung der Cas-
sen, jedoch unter den folgenden aus alleiniger Rücksicht auf
das wahre Beste des Landes hervorgehenden Bedingungen,
hierdurch Unsere Allerhöchste Zustimmung."
Und nun folgen ganz dieselben, die Unabhängigkeit der Thronfolger
und des königlichen Hauses sicherstellenden, Bestimmungen, welche
nachher in das Hausgesetz ausgenommen worden sind *). Die

') Aetenstücke v. 1832, S. 18.

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