Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

60

Reyscher:
Krondotation, worüber die tztz. 125 ff. des Grundgesetzes Auf-
schluß geben. Es sind nämlich zur Deckung der für den Unterhalt
und die Hofhaltung des Königs erforderlichen Ausgaben ausgesetzt
worden:
s) die Zinsen eines in den Jahren 1784 bis 1790 in den eng-
lischen Stocks belegten, aus vormaligen Kammereinkünften erwach-
senen Capitals von 600,000 Pfd. Sterling *), welches Capital
unveräußerlich und unzertrennlich mit der Krone vereinigt und ver-
erblich sein soll;
b) die Domanialgüter, sowie die zu dem Donianio gehörigen
Zehnten und Forsten bis zu dem Belaufe eines Nettoertrags von
500,000 Rthlrn. Conventionsmünze. Diese Summe kann bei ver-
größertem Bedarf mit Zustimmung der allgemeinen Stände erhöht
werden. Zu Verwirklichung derselben soll von dem König aus den
Bestandtheilen des Kronguts ein Compler von Grundstücken, Zehn-
ten oder Forsten ausgeschieden und der selbsteigenen Administration
desselben Vorbehalten werden.
Außerdem bleiben dem Könige und seinen Nachfolgern in der
Regierung die königlichen Schlösser und Gärten, die zur Hofhaltung
bestimmten königlichen Gebäude, Ameublements, alle zur Hofhal-
tung gehörigen Jnventarien, die Bibliothek und die königlichen
Jagden im ganzen Umfange des Königreichs. Auch das Vermögen
der jetzigen Schatullcasse bleibt getrennt von den Staatseassen und
zur ausschließlichen Disposition des Königs.
Durch diese Bestimmungen ist allerdings das Recht des Königs
zur Benutzung der Domänen beschränkt und es soll die unmittelbare
Krondotation auf einen Theil derselben angewiesen werden, während
früher der König seinen Bedarf beliebig aus dieser oder jener Ein-
nahmquelle der Kammer entnehmen konnte. Allein eine Verletzung
des Nachfolgers kann auch hierin nicht gefunden werden, da die
Substanz der Domänen und das Eigenthumsrecht an denselben
durchaus unverändert der Krone erhalten und nur in der Ausübung
seines Eigenthumsrechts, wie der königlichen Finanzgewalt über-
haupt, der Monarch einer Beschränkung unterworfen worden ist.
Daß in der That des verewigten Königs Majestät unter Hintan-

*) S. hierüber Stüve, Vertheidigung des Grundgesetzes, S. 299.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer