Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

36 Reysch er:
gezogenen kirchlichen Güter J), in Vereinigung mit den Ständen
unter besondere Verwaltung gegeben und nicht in gewöhnliches Kam-
mergut verwandelt werden müssen.
Ebensowenig kann endlich die Bestimmung der Rheinbundes -
acte Art. XXVII:
Les prinees ou comtes actuellement regnans conserveront
chacun, comme propriete patrimoniale etprivee
tous les domaines sans exceptions, qu’ ils possedent mainte-
nant, ainsi que tous les droits seigneuriaux et feodaux non
essentiellement inherens ä la souverainete etc.
einen präjudieiellen Vorgang für das Rechtsverhältniß der Kammer-
güter der regierenden Häuser in der Art abgeben, daß solche nun
ebenfalls als Privatgüter müssen betrachtet werden; denn daß den
unterworfenen Fürsten und Grafen nebst dem Anspruch auf Landes-
hoheit auch ein Recht auf die damit verbundenen Güter und Gefälle
zukam, kann nicht bezweifelt werden. Indem also die Rheinbundes-
acte ihnen die erstere nahm, folgte daraus noch nicht, daß ihnen
nicht ein pertinentes Recht, und zwar gerade ein nutzbares Recht
durfte Vorbehalten werden, worauf sonst die Verpflichtung zu Be-
streitung der Regierungsausgaben gelegen. Uebrigens ist in eben
jener völkerrechtlichen Urkunde den Mediatisirten noch eine gewisse
Patrimonialgewalt gelassen worden, namentlich die Gerichtsbarkeit
erster und zweiter Instanz, die Forst- und Jagdpolizei.
Kann nun die ausgeführte Ansicht, daß die hannöverschen Do-
mänen und sonstigen Kammereinkünfte weder Staats - noch Privat-
eigenthum sind, wie nach den Ansichten dieser und jener Schriftsteller
müßte angenommen werden, sondern landesherrliches oder
königliches Eigenthum, auch mit Rücksicht auf die Staatsverände-
rungen dieses Jahrhunderts keinem begründeten Einwande unterlie-
gen, so fragt es sich jetzt:
ob etwa durch die neueren Verfassungsgesetze dem Domanialgute
eine andere Natur zu Theil geworden?
Das Patent v. 7. Decbr. 1819 ließ das Rechtsverhältniß der
Domänen unverändert. In dem Reglement für die Landdrosteien
v. 18. April 1823 (Abschn. I, §. 11) 1 2) aber werden zur Wirksam-

1) Landtagsabschied v. 1639, §. 1. — Eichhorn, a. a. O., §. 584, Note w
*i) Pölitz, a. a. O., S. 271.

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