Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

M

Reyscher:
wachs, ja die fortgesetzte Existenz der übrig gebliebenen Reichslande
selbst, theils durch fortgesetzte militärische Anstrengungen, theils
durch unerhörte Geldopfer, welche den Unterthanen aus direktem
und indirektem Wege abgepreßt werden mußten, theuer erkauft.
Namentlich war dieß der Fall in den hannoverschen Provinzen, welche
in diesem Jahrhundert mehrmals zu einem Regierungswechsel ver-
urtheilt waren und dadurch sowohl, als durch ihre Lage bekanntlich
mehr als andere deutschen Lande litten, welche jetzt in ungefährde-
tem Besitze der ihnen zum Lohne verheißenen Verfassungen stehen.
Das Fürstenthum Osnabrück ward noch vor Aufhebung des deut-
schen Reichs, nämlich in Folge eines Staatsvertrags des lüneviller
Friedens und durch ein Reichsgesetz, den Deputations-Hauptschluß
v. I. 1803 (§. 4) dem Könige von England und Kurfürsten
von Braunschweig-Lüneburg als Entschädigung zuerkannt, für seine
Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Kor-
vey und Härter und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den
Städten Hamburg und Bremen und in deren neugebildeten Gebieten.
Weitere Erwerbungen (Hildesheim, Goslar, Ostsriesland, Lingen,
Bentheim u. s. w.) verdankt das neu gebildete Königreich Hannover
theils einem Staatsvertrag mit Preußen, theils der wiener Congreß-
acte (Art. 27), worin die betreffenden Gebiete gleichfalls dem Kö-
nige von Hannover abgetreten wurden, um durch Seine Majestät
und deren Nachfolger mit den Rechten des Eigenthums und der
Souveränität (en route proprlete et 8ouv6l'aiu6te) besessen zu wer-
den. Auch diese Erwerbungen beruhen daher auf einem öffentlichen
Erwerbgrunde, und es könnte sich nur fragen, ob nicht der Staat
es sei, und nicht der Landesherr, welchem dieselben zu gut gekom-
men? Allerdings hat der Staat, mit Inbegriff des Regenten, zu
diesen wie zu manchen früheren Erwerbungen die Mittel hergegeben,
und deshalb ist das erworbene Land nebst Leuten dem alten Lande
hinsichtlich der allgemeinen Landesschuldigkeiten, namentlich der
Reerutirungs - und Contributionspflicht, der Landfolge u. s. w. ein-
verleibt worden. Allein aus demselben Grunde folgte auch anderer
Seils, daß die in den Provinzen begründeten kammerlichen Ein-
künfte, wofern nicht ausdrücklich das Gegentheil verordnet worden,
den landesherrlichen Rechten gleicher Gattung in den frühem Pro
vinzen anwuchsen.

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