Hannoversche Verfajsungsfragen. 83
oder Schatzärar dagegen die außerordentlichen Bedürfnisse zu bestrei-
ten waren, wohin zuletzt namentlich das Militär gehörte, ungeach-
tet die älteste und hauptsächliche Bestimmung der landesherrlichen
Einkünfte gerade die Tragung des Kriegsdienstes war.
§. 8. Heutiges Rechtsverhältniß der fürstlichen Kammern.
An dem Rechtsverhältnisse der fürstlichen Kammern oder Do-
mänen gegenüber von dem Regenten, haben dann auch die politischen
Ereignisse dieses Jahrhunderts an und für sich rechtlich nichts geän-
dert. Zwar hat mit dem deutschen Reich auch der Lehensnerus zu
demselben aufgehört, und die unmittelbaren Reichslehen haben, so-
fern ihr Besitzer die Souverainetät erlangte, mittelst Vereinigung der
oberherrlichen und vasallitischen Rechte in einer und derselben Person,
der des Souverains, die Allodial-Eigenschaft angenommen *). Al-
lein damit ist nur die Qualität dieser Rechte, nicht aber das Sub-
jeci derselben verändert worden; vielmehr ist dieses nach wie vor der
Landesherr oder, wie er jetzt heißt, das Staatsoberhaupt, der
Souverain.
Ebenso haften auf den landesherrlichen Einkünften, insbeson-
dere den Domänen, im Zweifel noch immer die früheren Lasten,
nämlich theils die Bedürfnisse des fürstlichen Hauses, theils die
Landesbedürfnisse, wofern nicht, wie dieß neuerdings in einigen
Staaten geschehen, eine Ausscheidung der Landes - und Hofdomä-
nen Statt gefunden hat, oder sämmtliche landesherrliche Einkünfte
und damit auch die landesherrlichen Ausgaben, insbesondere für den
Hof des Regenten und für den Haushalt der nicht regierenden Fa-
milienglieder zur Staatsverrechnung überwiesen worden sind.
Es fragt sich daher nur: in wie fern etwa den neuen Erwer-
bungen eine andere Natur zu Grunde gelegen? Im Allgemeinen
kann man wohl sagen, daß die Acquisitionen, welche die meisten
deutschen Staaten in diesem Jahrhundert gemacht haben, mehr mit
vereinten Staatskräften begründet worden sind, als irgend Erwer-
bungen früherer Zeit; denn nicht nur ist die Landesauswahl (Recru-
tirung) und die allgemeine Besteurung seit dieser Zeit überall zur
Regel geworden, sondern es wurde auch jeder einzelne Landeszu-
*) Klub er, Oeffentl. Recht des deutschen Bundes, §. 537.