Inhaltsverzeichnis : Müller, Karl Otto: Lehrbuch der Institutionen

Erstes  Buch.  Die  Rechte  im  bestrittenen  Zustande.
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litis  aestimandae  vorbereitet  werden.  Beide  Uebelstände  förderten ¬
  die  umfassendere  Ausbildung  des  Formelwesens.
4)  Fortbildung  der  formulae.
a)  Für  Rechtsverhältnisse  des  jus  civile.
§.  30.
I.  In  der  Gestalt  der  formula  petitoria  erscheint  schon
bei  Cicero  und  Gajus  eine  Klagformel  für  die  Verfolgung  des
Eigenthums=,  später  auch  des  Erbrechts.  An  diesen  Urtypus  der
actio  in  rem  setzte  sich  allmälig  eine  Reihe  von  Klagen  aus
verwandten  Verhältnissen  an.  Der  Ausdruck  in  rem  actio
wurde  dadurch  zu  einer  Gattungsbezeichnung.  Jene  Formel
unterschied  sich  von  dem  agere  in  rem  ex  sponsione  dadurch,
daß  ihr  die  Vermittelung  des  Streites  durch  ein  obligatorisches
Medium  (Contractsklage  aus  der  Sponsio)  fremd  war,  und  daß
die  successive  Mehrheit  von  processualischen  Thätigkeiten,  welche
den  Erfolg  des  Sponsionsverfahrens  bedingte,  hier  in  eine  einheitliche ¬
  Formelfigur  zusammengezogen  erschien.  Mit  dem  Auftrage ¬
  nämlich  an  den  Richter,  über  das  Recht  des  Klägers  zu
erkennen  (judicium),  wurde  sofort  das  arbitrium  in  einer  und
derselben  Formel  combinirt,  der  Richter  also  zugleich  mit  zu
derjenigen  Thätigkeit  angewiesen,  welche  im  Sacraments=  und
Sponsionsprocesse  ein  besonderes,  dem  Urtheil  über  das  bloße
Recht  nachfolgendes  Liquidationsverfahren  gebildet  hatte.  In
dieser  Vereinigung  liegt  das  Kriterium  desjenigen  später  sehr
erweiterten  Klagenkreises,  welchen  man  mit  dem  Namen  formulae ¬
  s.  actiones  arbitrariae2  bezeichnete,  und  dessen  Grundform ¬
  die  formula  petitoria  gewesen  zu  sein  scheint.3  Der  Sache
1)  So  die  actiones  confessoria  und  negatoria,  actio  finium  regundorum, ¬
  publiciana,  serviana,  quasi  serviana.  §.  31.  1.  de  actt.  4,  6.
2)  §.  31.I.  eod.—actio  faviana,  depositi,  redhibitoria,  interdicta  exhibitoria ¬
  und  restitutoria  (ohne  sponsio  poenalis  §.  34  a.  E.).
3)  Die  petitorische  Formel  in  ihrer  Anwendung  als  Eigenthumsklage  vertritt ¬
  in  dieser  ihrer  Richtung  die  vindicta  der  actio  sacramenti  in  rem  (Gaj.
4.  §.  16),  daher  ihr  Name  vindicatio,  später  vorzugsweise  petitio.  Fur
die  Gattung  der  dinglichen  Klagen  werden  sodann  die  Bezeichnungen:  vindicationes ¬
  und  petitiones  abwechselnd  gebraucht.  Nach  einer  Vergleichung  der
Stellen  bei  Gajus  4.  41,  51,  92.  und  der  wichtigen  Stelle  bei  Cicero  (Verr.
II.  12.)  mag  die  petitoria  formula  so  gelautet  haben:  Titius  judex  esto.  Si
paret,  hanc  rem  (3.  B.  fundum  capenatem),  qua  de  agitur,  ex  jure  Quiritium ¬
  Auli  Agerii  esse,  neque  eam  Numerius  Negidius  Aulo  Agerio  arbi¬
            
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