Erstes Buch. Die Rechte im bestrittenen Zustande.
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litis aestimandae vorbereitet werden. Beide Uebelstände förderten ¬
die umfassendere Ausbildung des Formelwesens.
4) Fortbildung der formulae.
a) Für Rechtsverhältnisse des jus civile.
§. 30.
I. In der Gestalt der formula petitoria erscheint schon
bei Cicero und Gajus eine Klagformel für die Verfolgung des
Eigenthums=, später auch des Erbrechts. An diesen Urtypus der
actio in rem setzte sich allmälig eine Reihe von Klagen aus
verwandten Verhältnissen an. Der Ausdruck in rem actio
wurde dadurch zu einer Gattungsbezeichnung. Jene Formel
unterschied sich von dem agere in rem ex sponsione dadurch,
daß ihr die Vermittelung des Streites durch ein obligatorisches
Medium (Contractsklage aus der Sponsio) fremd war, und daß
die successive Mehrheit von processualischen Thätigkeiten, welche
den Erfolg des Sponsionsverfahrens bedingte, hier in eine einheitliche ¬
Formelfigur zusammengezogen erschien. Mit dem Auftrage ¬
nämlich an den Richter, über das Recht des Klägers zu
erkennen (judicium), wurde sofort das arbitrium in einer und
derselben Formel combinirt, der Richter also zugleich mit zu
derjenigen Thätigkeit angewiesen, welche im Sacraments= und
Sponsionsprocesse ein besonderes, dem Urtheil über das bloße
Recht nachfolgendes Liquidationsverfahren gebildet hatte. In
dieser Vereinigung liegt das Kriterium desjenigen später sehr
erweiterten Klagenkreises, welchen man mit dem Namen formulae ¬
s. actiones arbitrariae2 bezeichnete, und dessen Grundform ¬
die formula petitoria gewesen zu sein scheint.3 Der Sache
1) So die actiones confessoria und negatoria, actio finium regundorum, ¬
publiciana, serviana, quasi serviana. §. 31. 1. de actt. 4, 6.
2) §. 31.I. eod.—actio faviana, depositi, redhibitoria, interdicta exhibitoria ¬
und restitutoria (ohne sponsio poenalis §. 34 a. E.).
3) Die petitorische Formel in ihrer Anwendung als Eigenthumsklage vertritt ¬
in dieser ihrer Richtung die vindicta der actio sacramenti in rem (Gaj.
4. §. 16), daher ihr Name vindicatio, später vorzugsweise petitio. Fur
die Gattung der dinglichen Klagen werden sodann die Bezeichnungen: vindicationes ¬
und petitiones abwechselnd gebraucht. Nach einer Vergleichung der
Stellen bei Gajus 4. 41, 51, 92. und der wichtigen Stelle bei Cicero (Verr.
II. 12.) mag die petitoria formula so gelautet haben: Titius judex esto. Si
paret, hanc rem (3. B. fundum capenatem), qua de agitur, ex jure Quiritium ¬
Auli Agerii esse, neque eam Numerius Negidius Aulo Agerio arbi¬