51
Auch für die sogen. „halben Kräfte" ist eine besondere Bestimmung
vorgesehen, die es den Unternehmern gestattet, ihnen Lohnsätze, die niedriger
sind als die Listensätze, zu bewilligen, doch darf die Zahl dieser Arbeiter
nicht mehr als 10% sämtlicher Arbeiter ausmachen und die Lohnerniedrigung ¬
darf nicht über 20% des Normallohnes betragen.
Im Anhang S. 194, 195 sind Beispiele der äußerst differenzierten Preisliste ¬
der Stadt Marseille wiedergegeben. Das Weitere ist aus der
dort mitgeteilten Tabelle direkt zu ersehen.") Endlich sind noch aus der
vom Ministerium des Handels, der Industrie, des Post- und Telegraphenwesens ¬
herausgegebenen Statistik der für die Submissionsverträge gültigen
Löhne, Arbeitszeit usw. für die verschiedenen Arbeiterkategorien in den
Jähren 1900 und 1901 (Bordereaux de salaires pour diverses catégories
d’ouvriers en 1900 et 1901)*) Beispiele für einige Städte und Berufe im
Anhang S. 188 bis 193 wiedergegeben. Es handelt sich dabei um die Löhne,
Arbeitszeiten usw., wie sie nach den Listen, welche den Lastenheften der
Arbeiten des Staates, der Departements und der Gemeinde beigefügt
sind. Ende 1899 und 1900 in die Submissionsbedingungen aufgenommen ¬
wurden, und zwar gemäß des mehrfach erwähnten Erlasses
vom 10. August 1899.
Von Städten wurden Marseille, Dijon, Toulouse, Bordeaux, Cherbourg, -
Nancy, Boulogne, Lyon, Paris, Le Havre, Rouen, Toulon ausgewählt, -
von den verschiedenen Berufsarten Zimmerleute, Schmiede, Dachdecker, ¬
Maurer, Tischler, Bergarbeiter, Maler, Schlosser, Erdarbeiter,
Glaser, Zinkarbeiter und ungelernte Arbeiter.
Was die Wirkung der Dekrete in Frankreich betrifft, so liegen
amtliche Äußerungen, welche ein abschließendes Urteil gestatten, bisher
nicht vor.
1) Die neuen Erlasse vom 11. August 1906, betreffend die Arbeitsbedingungen bei
Verträgen über öffentliche Arbeiten und Lieferungen in Algerien enthalten u. a.
folgenden Zufatzartikel: „den Arbeitern ist ein Normallohn zu zahlen, der für jede
Branche und innerhalb jeder Branche für jede Arbeiterkategorie gleich ist und der dem
in der Stadt oder der Gegend, wo die Arbeit ausgeführt wird, gebräuchlichen
Lohnsatz entspricht. Vgl. Bulletin des Intern. Arbeitsamtes, Band V, Nr. 7, 8. Jena 1906.
2) Paris, Imprimerie nationale 1902.