Metadaten : ¬Die Regelung des Arbeitsverhältnisses bei Vergebung öffentlicher Arbeiten insbesondere in deutschen Städten

51
Auch  für  die  sogen.  „halben  Kräfte"  ist  eine  besondere  Bestimmung
vorgesehen,  die  es  den  Unternehmern  gestattet,  ihnen  Lohnsätze,  die  niedriger
sind  als  die  Listensätze,  zu  bewilligen,  doch  darf  die  Zahl  dieser  Arbeiter
nicht  mehr  als  10%  sämtlicher  Arbeiter  ausmachen  und  die  Lohnerniedrigung ¬
  darf  nicht  über  20%  des  Normallohnes  betragen.
Im  Anhang  S.  194,  195  sind  Beispiele  der  äußerst  differenzierten  Preisliste ¬
  der  Stadt  Marseille  wiedergegeben.  Das  Weitere  ist  aus  der
dort  mitgeteilten  Tabelle  direkt  zu  ersehen.")  Endlich  sind  noch  aus  der
vom  Ministerium  des  Handels,  der  Industrie,  des  Post-  und  Telegraphenwesens ¬
  herausgegebenen  Statistik  der  für  die  Submissionsverträge  gültigen
Löhne,  Arbeitszeit  usw.  für  die  verschiedenen  Arbeiterkategorien  in  den
Jähren  1900  und  1901  (Bordereaux  de  salaires  pour  diverses  catégories
d’ouvriers  en  1900  et  1901)*)  Beispiele  für  einige  Städte  und  Berufe  im
Anhang  S.  188  bis  193  wiedergegeben.  Es  handelt  sich  dabei  um  die  Löhne,
Arbeitszeiten  usw.,  wie  sie  nach  den  Listen,  welche  den  Lastenheften  der
Arbeiten  des  Staates,  der  Departements  und  der  Gemeinde  beigefügt
sind.  Ende  1899  und  1900  in  die  Submissionsbedingungen  aufgenommen ¬
  wurden,  und  zwar  gemäß  des  mehrfach  erwähnten  Erlasses
vom  10.  August  1899.
Von  Städten  wurden  Marseille,  Dijon,  Toulouse,  Bordeaux,  Cherbourg, -
  Nancy,  Boulogne,  Lyon,  Paris,  Le  Havre,  Rouen,  Toulon  ausgewählt, -
  von  den  verschiedenen  Berufsarten  Zimmerleute,  Schmiede,  Dachdecker, ¬
  Maurer,  Tischler,  Bergarbeiter,  Maler,  Schlosser,  Erdarbeiter,
Glaser,  Zinkarbeiter  und  ungelernte  Arbeiter.
Was  die  Wirkung  der  Dekrete  in  Frankreich  betrifft,  so  liegen
amtliche  Äußerungen,  welche  ein  abschließendes  Urteil  gestatten,  bisher
nicht  vor.
1)  Die  neuen  Erlasse  vom  11.  August  1906,  betreffend  die  Arbeitsbedingungen  bei
Verträgen  über  öffentliche  Arbeiten  und  Lieferungen  in  Algerien  enthalten  u.  a.
folgenden  Zufatzartikel:  „den  Arbeitern  ist  ein  Normallohn  zu  zahlen,  der  für  jede
Branche  und  innerhalb  jeder  Branche  für  jede  Arbeiterkategorie  gleich  ist  und  der  dem
in  der  Stadt  oder  der  Gegend,  wo  die  Arbeit  ausgeführt  wird,  gebräuchlichen
Lohnsatz  entspricht.  Vgl.  Bulletin  des  Intern.  Arbeitsamtes,  Band  V,  Nr.  7,  8.  Jena  1906.
2)  Paris,  Imprimerie  nationale  1902.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer