Hannoversche Verfasiungöfragen. 23
die Rede, wie $. B. in dem Landfrieden Kaiser Rudolph'ö v. 24.
März 1287:
Swaz auch die fnrste oder die lantherren in irem Lande mit
der Herren rate sezzent und machent disem lantfriden zu
bezzerunge vnd zu vesterunge, daz mugen ft wol tun, und da«
mitte brechen sie des lantfridis nicht re. *).
Allein ,,ob der Landesherr bei gewissen Angelegenheiten diesen
Rath zu hören, ob er ihn zu befolgen verbunden war, darf man
nicht erst fragen; denn es verstand sich von selbst, daß, um mit
Sicherheit auf die Mitwirkung seiner Vasallen (und übrigen Stände)
rechnen zu können, er sie zuvor für seine Absichten gewonnen haben
mußte1 2)."
Allerdings waren es vorzugsweise die Lehens- und Dienstman-
nen, welche mit dem Landesherrn in unmittelbare Verbindung tra-
ten und deshalb bei allgemeinen Angelegenheiten mitwirkten3). Allein
wenn auch die landsassigen Städte, Stifter und Klöster sich nicht so-
gleich als Theile eines großen Ganzen, der Landesgemeinde, fühl-
ten, weil jede dieser Körperschaften wieder in einem eigenthümlichen
Verhältnisse zu dem Landesherrn stand, so waren sie doch sowohl
nach Außen als nach Innen, theils durch schriftliche Privilegien theilS
durch das Herkommen ziemlich gesichert, und namentlich im Besitze
einer sehr ausgedehnten Autonomie, gegen welche die heutige Theil-
nahme an der allgemeinen Gesetzgebung kaum in Betracht kommen
möchte.
Durch das aufgenommene römische Recht ward zwar jenes Au-
tonomierecht, wovon auch die hannöverschenLandstände vielfach Ge-
brauch gemacht haben, mehr und mehr verdunkelt und in den Hin-
tergrund gestellt. Dagegen haben nunmehr die repräsentirten Stände
1) Pertz, 1. c. p. 452.
2) Eichhorn, a. a. O. §. 309 a. E. Bergt. Posse, Ueber das Staatseigen-
thum u. das Staatsrepräsentationsrecht. Rostock u. Leipzig 1794. S.
179. — Fürth, Die Ministerialen. Cöln 1836. §. 106—112.
3) Mit Rath und Einwilligung der Ministerialen und Vassallen (consilio
et consensu fidelium) handelten die Landesherren schon im 13. u. 14.
Jahrh. Schmidt, Dom hohen und niederen Adel. S. 116 — 122.