Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Dr. Heffter:

berg - mümpelgardschen und Anhalt - bernburgschen Fall und die
darin ergangenen reichsgerichtlichen Entscheidungen, mit der Bei-
fügung :
Lertum talium alimentorum quantum determinari nequit:
sed pro ratione circumstantiarum e. g. Status et Patris et
Matris, et Liberorum, facultatum quoque paternarum etc. ex
aequo et bono mox augetur, mox minuitur vel a Partibus,
vel a Judice.
In den folgenden Paragraphen spricht Moser sodann dergleichen
Kindern sogar die Succession in väterliche mittelbare Privatlehen,
sowie in das Allodium ab, wenn ebenbürtige Kinder da sind, Alles
auf den Grund des Lehnstertes 2. f. 29, der doch lediglich auf aus-
drücklich morganatische Ehen mit dem Pactum der Nichtsuccession
geht. Jndeß hat Moser späterhin seine Ansicht geändert.
In dem deutschen Staatsrecht Bd.' XXIf. S. 299, §.l, 4 bis
11 und §. 13 —15 *) sagt er darüber Folgendes: ,Minder aus
ungleichen Ehen seien eheliche Kinder und nur quoad effectus civi-
les gehörten sie nicht ganz zu ihres Vaters Haus und Familie. Sie
seien daher 1) weder des Namens noch des Wappens ihres Vaters
fähig; eben so wenig 2) des väterlichen Standes, sondern nur des
mütterlichen, nach der Zeit der geschlossenen Ehe theilhaftig, wenn
nicht Standeserhöhung erfolgt sei. Sie seien 3) von der Sucees-
sion in die väterlichen unmittelbaren Reichslande und incorporirte
Stammgüter nebst Stamm - Kleinodien, überhaupt von allem, was
zum Stamm und Lande gehört, ausgeschlossen. Dagegen aber ge-
bühre ihnen ein ihrem angebornen Stande gemäßer Unter-
halt aus dem Land e, und zwar simpliciter, nicht bloß in subsidium,
der Vater möge ihnen aus seiner Privat-Erbschaft soviel hinterlassen
haben, als er wolle; doch dürfe nicht etwa das Land deshalb beson-
ders besteuert werden, sondern es sei nur ein Regierungs-Onus und
aus der landesherrlichen Kammer zu bestreiten. Moser beruft sich
dabei vornämlich auf die Analogie der Grundsätze von der Aussteue-
rung der Töchter, da sie doch auch eigentlich nicht zur Familie oder
zum Stamm gerechnet würden. Unter dem angebornen Stand will
er den Stand der Mutter bei angetretener Ehe verstanden
haben, ungeachtet einer nachher erfolgten Standeserhöhung! Sonst

1) Und fast gleichlautend im Famil.-St.-R. If. S. 848.

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