Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Die Versorgung der Wittwen und Kinder u. s. w. 13
Dignität gehabt habe *). I. I. Moser nennt dieß zwar eines der
allerunbilligsten und widerrechtlichsten Responsorum, die erstmals
gesehen habe1 2 3), auch mag in den Gründen Manches Vorkommen,
was mit deutscher Geschichte und Rechtsverfassnng nicht genugsam
harmonirt; die eigentliche Grundlage war jedoch das 1718 abge-
schlossene Paetum, und aus diesem Gesichtspunkt das Gutachten
nicht so gar verwerflich; so wenig als der Reichshofrath Tadel ver-
dient , wenn er sich in seiner Entscheidung an das Paetum nicht ge-
bunden glaubte, indem er nach Bewandtniß der Umstände ex aequo
et bono die stipulirte Abfindung fast auf die Hälfte herabsetzte.
Was Moser's eigene rechtliche Ansicht betrifft, so macht derselbe
hinsichtlich des Wittthums allerdings einen Unterschied zwischen
einer standesgleichen und standesungleichen Ehe, indem er bemerkt:
„auch eine legitim vollzogene Ehe berechtige die Wittwe noch zu kei-
nem ihres Gemahls Stande gemäßen Wittthum, wenn es
eine juridiee ungleiche Ehe wäre; denn wie sich eine solche Ehegat-
tin weder bei ihres Gemahls Leben, noch nach desselben Tode seines
Standes und (seiner) Würde anmaßen dürfe, so könne auch dieser
Stand und Würde nicht die Regel sein, wonach das
Wittthum proportionirt würde, sondern sie müsse sich
begnügen, wenn Jhro Alimente gereicht würden, die eines Theils
nach dem Stand, den sie führen dürfe, und andern Theils nach ih-
rem Angebrachten Heirathgnt ausgemessen wären H.
Was hingegen die Kinder aus standesungleicher Ehe betrifft,
so hat er denselben eigene Abschnitte und Untersuchungen gewidmet.
Zuerst stellte er darüber in der schon angeführten diss. de legitima S.
R. J. Statuum Liberor. Frcf. 1735 folgende Sätze auf:
§. 24. Liberis Statuum legitimis quidem , ast ex impari matri-
monio natis, ratione Patris ex bonis immediatis sive feudali-
bus sive allodialibus, Legitima non competit, sed alimenta
tantum illis debentur ex iisdem, sive Pater liberos ex ae-
quali matrimonio habeat, sive non, tum sive matrimonium ad
morganaticam initum sit, sive non.
In den Noten wird dabei Bezug genommen auf den Würtem-

1) Moser XXI. S. 252. XXII. 302.
2) A. a. O. S. 303.
3) Staatsr. XXII. S. 26. §. 23. Famil. Staatsr. II. S. 673.

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