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Dr. Heffter:
Eine vorzügliche Gelegenheit zu deren Aenßerung gab der oben-
erwähnte Fall im Hause Anhalt-Bernburg und Sachsen-Meinin-
gen aus dem Anfänge des vorigen Jahrhunderts. Die erste Stelle
unter den darüber befragten Rechtsgelehrten gebührt, wenigstens der
Zeitfolge nach, dem Kanzler Johann Peter von Ludewig, welcher
deshalb zwei Bedenken verfaßte, von denen sich das hauptsächlich
hier einschlagende in des Verfassers Erläuterung der Goldn. Bulle
Th. II, S. 1359 f. der 2ten Ausgabe von 1752 befindet, und ein
Auszug bei Moser im d. Staatsr. XIX. S. 282 f. Die Ansicht Lu-
dewig's und der hallischen Fakultät ging im Wesentlichen dahin:
1) eine Bürgerliche, welche einen Fürsten heirathe, verbleibe in
dem angebornen Stande, und selbst die kaiserliche Standeserhöhung
könne die von.einem angebornen Stande abhängigen Rechte der
Ebenbürtigkeit nicht geben.
2) Zu der Frage, ob nicht bei solchen ungleichen Ehen die Ehe-
genossin sowohl als auch derselben Kinder mit einem dem Adel- oder
freiherrlichen Stande gemäßen Unterhalt sich befriedigen lassen müs-
sen? wird bemerkt: daß dieß vollkommen billig und gerecht sei, in-
dem in den uralten deutschen Zeiten sogar die aus gleicher Ehe er-
zeugten fürstlichen Kinder außer dem Regierenden bloß mit adeligem
Unterhalt versehen worden wären, während die eigentliche Apanage
auch fürstlichen Stand und Titel erfordere; indem auch bei morga-
natischen Ehen höchstens nur ein adeliges Traetament und Gehalt
von den Vätern verlangt werde, die Grundsätze von einer Legitima
aber auf die Landesfolge gar nicht anwendbar seien; das Land selbst
brauche dafür nicht aufzukommen, weil man hier nur denjenigen
fürstlichen Kindern Etwas schuldig sei, die einmal zur Suecession
gelangen könnten. Der Betrag hange übrigens, falls nichts Nä-
heres bestimmt worden, mehr von der Güte und Barmherzigkeit des
Landesfolgers ab, als sich dabei ein wirkliches Recht gegen das Land
oder den regierenden Herrn Nachweisen lasse.
Weniger bedenklich waren jedoch die hallischen Juristen in dem
anhalt-bernburgischen Falle, indem sie schlechthin für die Giltigkeit
des Paetums von 1718 respondirten, wornach der von Bärenfeld
und ihren zwei Söhnen jährlich 15,000 Thlr. gezahlt werden soll-
ten, wenn auch angeführt würde, daß solches das richtige Maß
weit übersteige, und ohne daß es darauf ankomme, ob zur Zeit jenes
Paetums die von Bärenfeld schon eine höhere oder nur geringere