Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Die Versorgung der Wittwen und Kinder u. s. w. IS
noch vermehrt durch ein Haus in Dessau, so wie durch eine beim
kaiserlichen Hofe bewirkte Standeserhöhung >).
Ein Herzog von Zweibrücken, Gustav Samuel Leopold, ver-
mählte sich im Jahre 1722 mit Dorothea Hofmann, die er adeln
und im Jahre 1724 vom Kaiser zur Gräfin von Hofmann erklären
ließ. Die Ehe war offenbar ungleich und von den Agnaten nicht
genehmigt. Aber am 25. August 1725 eonstituirte der Herzog die-
ser seiner Gemahlin dennoch ein sehr bedeutendes Witthum von
jährlich 6000 Fl., 30 Fudern Wein, 100 Maltern Gerste, ebensoviel
Korn und Spelz, 300 Maltern Hafer und sonstigen Naturalien.
Nach dem Tode des Herzogs ward dies vom Landesfolger angefoch-
ten; der Kaiser aber resolvirte am 0. Mai 1736. ,,Werden der
Gräfin von Hofmann zu ihrem Unterhalt provborie jährlich 3000
Fl. und eine Wohnung auctoritate caesarea ausgeworfen." Im
Uebrigen ward die Sache zum gütlichen Vergleich gezogen 1 2).
Interessant wäre es zu wissen, welche Rechte den vom Herzog
Anton Ulrich zu Sachsen-Meiningen in erster aber standeswidriger
Ehe mit Philippine Schurmann (die zu so viel Streit und zu der obi-
gen Stelle der Wahleapitulation von 1742 die nächste Veranlaffung
gab) erzeugten Kindern, nachdem ihnen Ebenbürtigkeit und Sueees-
sionsfähigkeit abgesprochen worden war, eingeräumt sind. Es wird
jedoch darüber nichts Näheres berichtet. Moser sagt davon im
Staatsrecht Bd. XIX, S. 83, „das beste Temperament schiene zu
sein, wenn diese jungen Herren einen andern Namen annähmen,
hingegen ihnen und ihren Erben soviel aus der sachsen-meiningen-
schen Suceession an Land und Leuten eingeräumt würde, als unge-
fähr gemeiniglich die Apanage eines nicht regierenden herzoglichen
sächsischen Prinzen zu betragen pflegt." Wahrscheinlich ist auch
etwas der Art geschehen; die ganze Nachkommenschaft ist aber in
der ersten Generation ausgeftorben.
Um nun aus den vorausgeschickten Thatsachen eine noch an-
wendbare Theorie zu gewinnen, mögen schließlich über die vorlie-
gende Frage die Meinungen deutscher Publiciften und Rechtskundi-
ger angeführt werden.

1) Putter 259.
2) Moser Staatsr. XXI. 239 f. Famil. St.-R. II. 510 f. Pütter a.
a. O. S. 263 f.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer