Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Die Versorgung der Wittwen und Kinder u. s. w. 1t
Eine ähnliche Bestimmung enthielt die Primogenitur-Consti-
tution des Grafen Franz von Erbach-Erbach v. 25. Junius 1783,
§. 5, welcher jedoch, wegen der beigefügten Erklärungen, was für
eine standesgemäße Verbindung gehalten werden solle, die kaiser-
liche Bestätigung versagt ward^).
Soviel hiernächst die wirkliche Anwendung dieser Hausgesetze,
oder in Ermangelung derselben, des allgemeinen Reichsherkom-
menö betrifft, so sind vorzüglich folgende Fälle anzumerken.
Als im I. 1692 der Herzog Johann Adolph von Sachsen Wei-
ßenfels in seiner Wittwerschaft sich entschloß, das Fräulein Christiane
Wilhelmine von Bünau zur ehelichen Gemahlin zu nehmen, ver-
schrieb er derselben 6001) Thaler zur Morgengabe und zum Witt-
thum jährlich 3000 Thaler nebst Holz, Wohnung und andern Be-
dürfnissen. Wegen der Kinder (dergleichen aber nicht erfolgten)
ward besondere Verordnung Vorbehalten. Ueber die Leistung des
Wittthums ward demnächst ein besonderer Vergleich mit dem Lan-
desfolger im Jahre 1697 geschlossen1 2 3 4), wodurch die hinterlassene
Wittwe nicht viel weniger, als ihr ausgesetzt war, erhielt^).
Den vom Herzog Leopold Eberhard von Würtemberg Mömpel-
gard mit zwei standesungleichen Gemahlinnen erzeugten Kindern ward
vergleichsweise im Jahre 1758 von dem regierenden Herzoge von
Würtemberg eine jährliche Rente von 14,000 Fl. ausgesetzt *).
Prinz Leberecht von Anhalt-Bernburg vermählte sich im Witt-
werstande 1702 mit einer Baronin von Wrede, und erst im Jahre
1703 ward ein Vertrag errichtet, wornach ihr und ihren Kindern
der Freiherrnstand und als Abfindung eine Summe von 45,000
Thalern zngesagt wurde5).
Besonders erheblich erscheint folgender Fall in demselben fürst-
lichen Hause. Im Jahre 1715 hatte der Erbprinz Karl Friedrich
von Anhalt-Bernburg insgeheim eines Anhalt-Harzgerodischen
Kanzleiraths Tochter, Namens Wilhelmine Charlotte Nüßler gehei-
rathet. Obgleich dies von dem Vater des Erbprinzen laut gemißbil-
ltgt war, so bewirkte dennoch nach des Vaters Tode der nun zur
1) Putter a. a. O. S. 3u8.
2) Ebend. S. 172.
3) Moser Familienstaatsr. 11, 667.
4) Ebend. S. 182.
5) Ebend. S. 223 — 227.

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