Die Versorgung der Wittwen und Kinder u. s. w. 7
Jedem Sohne sollten zur gänzlichen Abfindung 3000, jeder Tochter
zur Ehesteuer 1500 vollwichtige rheinische Goldgulden verabreicht
werden; auch sollte den Nachkommen auf den Fall des Abganges
der beiden fürstlichen Brüder und ihres Mannsstammes alle gebühr-
liche Gerechtigkeit Vorbehalten sein.
Diese Stipulationen verwandelten sich nachmals durch einen
Vergleich im Jahre 1560 in die Ueberlassung zweier Aemter nebst
dem Vorbehalt der Succession nach Abgang des lüneburgischen
Mannsstammes ]).
8) Als Erzherzog Ferdinand von Oesterreich sich ohne Zustim-
mung des königlichen Vaters mit Philippine, aus dem altadeligen
Geschlechte der Welser zu Augsburg vermählt hatte, wurde durch
eine vom Kaiser am 13ten Septbr. 1561 bestätigte Urkunde, unter
Ratihabirung der Ehe, allen daraus gebornen oder noch geboren
werdenden weltlichen Söhnen ein jährl. Einkommen von 30,000 fl.
und jeder Tochter ein Heirathsgut von 10,000 fl. sammt ehelicher
Fertigung zugesichert. Zugleich wurde den männlichen Nachkommen
die Succession in alle österreichische Erblande nach Abgänge des
ganzen (übrigen ebenbürtigen) Mannsstammes Vorbehalten, dem
Erzherzog Ferdinand auch freigestellt, eigene Ersparnisse und Erwer-
bungen seinen Söhnen mit Titel und Wappen zuzuwenden. Der
Gemahlin wurden für den künftigen Wittwenstand 3000 fl. jährl.
angewiesen, die bei ihrem Ableben wieder den Kindern zu Gut kom-
men sollten. Vergleichsweise ward später im Jahre 1608 der Vor-
behalt wegen der eventuellen Succession allerdings wieder aufgeho-
ben, dagegen aber dem einzigen, weltlich gebliebenen Sohne Ferdi-
nands und Philippinens, Namens Karl, die MarkgrasschaftBurgau
für sich und seine ehelichen Mannserben als österreichisches Afterlehn
überlassen -).
9) Um die nämliche Zeit beinahe wurde auch in dem Hause
Baiern eine bürgerliche Ehe zwischen dem Herzog Ferdinand von
Baiern und Marie Peck, eines Hofdieners Tochter, geschlossen (im
Jahre 1588). Dabei findet sich das Besondere, daß den Söhnen
aus dieser Ehe durch brüderlichen Vertrag, unter kaiserlicher Bestäti-
gung, nickt blos jährlich 2000 fl. und der künftigen Wittwe eben so
1) Strube, Nebenst. V. 244. Putter, Mißhcirath. S. 93.
2) Putter, S. 103.