Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Reyscher:
Eremtionen einzelner Stände, z. B. der Ritterschaft, der großen
Städte, die mangelhafte Vertretung des Bauerstandeö in mehreren
Provinzen, die Eifersucht der andern Provinzen und Stände bestän-
dig nähren und zumeist der Regierung selbst lästig sein, welche
mit den nützlichsten Gesetzes-Vorschlägen, die sic an die verschiedenen
Landschaften zu bringen hätte, zuversichtlich bald da bald dort Anstoß
erregen würde, ohne das Gewicht ihrer hohen Stellung und denGrund-
satz des Repräsentativ - Systems, nur das Wohl und die Rechte des
Ganzen im Auge zu haben, gegen den Particularismus der zerstreuten
Stände in die Waagschale legen zu können. Kurz das große Werk der
Vereinigung, woran schon frühere Fürsten, namentlich der erste Kur-
fürst Ernst August, vergebens gearbeitet, würde wieder zertrümmert
werden, und zwischen Provinzen, welche längst bestimmt waren,
eine Einheit zu bilden, und an diese Einheit sich allbereits gewöhnt
haben, wieder eine kleinliche Spaltung erzogen werden, welche in
der Absicht der gegenwärtigen Regierung Hannovers unmöglich lie-
gen kann.
Wodurch unterscheidet sich nun aber die von der neuen Regie-
rung beabsichtigte Einrichtung hinsichtlich der Provinzialstände
von der grundgesetzlichen? Nicht darin, daß Provinzialstände neben
allgemeinen Ständen bestehen, denn auch das Grundgesetz erkennt
jene an, oder daß die Rechte der ersteren geregelt werden, denn der
neue Entwurf einer Verfassungsurkunde für das Königreich Hanno-
ver bestimmt über die Rechte der Provinzial-Landschaften nichts,
sondern wiederholt nur, daß die Organisation derselben und die ih-
nen zustehenden Rechte auf verfassungsmäßigem Wege festgestellt
werden sollen, ohne aber zu sagen, welcher Weg der verfassungs-
mäßige sei, oder welche Befugnisse bei dieser Feststellung schon den
Provinzial-Landschaften zukommen, ob solche namentlich dabei eine
berathende, oder auch eine entscheidende Stimme haben (§. 59 —
61). Die Bestimmungen des Grundgesetzes über die künftige Ein-
richtung der Landschaften, welche auch in dieser Hinsicht als maß-
gebend betrachtet wurden (G.-G. §. 75 — 77), sind weggelassen.
Aber auch der Wirkungskreis der allgemeinen Stände ist in
dem neuen Entwürfe einer Verfassungsurkunde nicht mit Sicherheit
ausgeschieden. Es werden nämlich dahin nur diejenigen Gesetze

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