Hannoversche Verfassungsfragen. 17
Gesetze und Steuern, nicht von der ständischen Mitwirkung aus-
zunehmen sind, welche somit freilich ohne allgemeine Reichsstände
nicht auszuführen sein dürste.
Was Hannover insbesondere betrifft, so ist es wahr, daß
vor Aufhebung der deutschen Reichsverfassung keine allgemeinen
Stände daselbst bestanden, sondern nur Provinzial - Stände.
In Folge wiederholter Theilung des Landes in einzelne Fürsten-
thümer mit eigener Verwaltung, bildete und erhielt sich bei jedem
derselben eine eigene Verfassung, und ebenso wurden auch größeren,
von Außen her erworbenen, Territorien ihre landschaftlichen Ein-
richtungen gelassen. Hierbei blieb es auch, ungeachtet seit dem
Jahr 1705 bis in dieses Jahrhundert sämtliche älteren hannover-
schen Provinzen forthin unter Einem Scepter vereinigt gelassen
wurden. Zwar hatte schon i. I. 1542 die Landschaft zu Göt-
tingen durch ihren Anschluß an Kalenberg ein nachahmungswer-
thes Beispiel gegeben; dennoch erhielten sich besondere ständische
Corporationen in Lüneburg, Kalenberg, Grubenhagen, Lauenburg
und Hoya. Ebenso behielt das i. I. 1715 erworbene Herzog-
thum Bremen und Verden seine eigenen Landstände. Selbst das
kleine Land Hadeln genoß seine eigene, vom Lauenburgischen
unabhängige, Verfassung, unerachtet es gleichzeitig mit diesem
an das zellische Haus gekommen war *).
Schon in dem oben angeführten Schreiben des Prinzen-Re-
genten vom 12. Aug. 1814 ward jedoch zur Vereinfachung der
Landesadministration angeordnet:
daß künftig alle allgemeinen Landesangelegenheiten, sofern sie
nach der bisher bestandenen Verfassung einer Berathung mit
den Ständen bedurften, einer Versammlung von Landständen
aus allen Provinzen vorgelegt und von denselben zum Schluff
gebracht werden sollen.
Diesem entsprach die von den allgemeinen Ständen nach dem Ein-
tritte der ostfriesischen Deputirten am 21. Oet. 1816 gegebene
Erklärung: daß alle von den versammelten Ständen des Kö-
nigreichs gefaßten und noch ferner zu fassenden Beschlüsse für das
ganze Königreich, mithin auch für die Provinz Ostfriesland, ver-
*) Spittler a. a. O. Bd. VI. S. 2. Note.
Zeitschrift f. d. deutsche Recht, 2. Bd. I.
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