Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Reyscher:
sichtlich der Organisation der allgemeinen Ständeversammlung aber
wurde im 8. §. ausdrücklich Vorbehalten, diejenigen Modifieatio-
nen künftig eintreten zu lassen, deren Nothwendigkeit sich im Ver-
laufe der Zeit an den Tag legen möchte. Wie unvollständig
diese Organisation derzeit war, geht unter Anderem daraus her-
vor, daß über die Einrichtung der Wahlen bei dem Stande der
freien Grundbesitzer das Patent vom Jahre 1819 lediglich nichts
bestimmte, und daß daher zu dem ersten Landtage die Depntirten
der freien Grundbesitzer von Kalenberg, Lüneburg und ein Depu-
tirter von Hoya deshalb gar nicht berufen wurden, weil die Ver-
hältnisse der Freien und die Art der Wahlen noch nicht hätten
regulirt werden können. Kurz das Patent v. I. 1819, wie es
überhaupt nur wenige Wünsche befriedigte, konnte nur derUeber-
gang sein zu einem neuen, die Verfassung des Königreichs voll-
endenden, Grundgesetze. Da dasselbe blo.s die allgemeinsten Um-
risse der neuen ständischen Verfassung enthielt, so folgten demsel-
ben bald mehrere königliche Verordnungen, worin die wichtigsten
Theilc der Staatsverwaltung umgcstaltct wurden, namentlich das
Ediet vom 12. Oet. 1822, die Bildung der künftigen Staats-
verwaltung betreffend, das Reglement vom 18. April 1823, für
die mit dem 15. Mai desselben Jahres in Wirksamkeit getretenen
Landdrosteien, das Reglement vom 18. April 1823 über die künf-
tige Verwaltung und Berechnung der Domanial-Einkünfte, das
Ediet von demselben Tage, die neue Amtöordnnng für die sämt-
lichen Beamten in allen Fächern der Staatsverwaltung betref-
fend *).
Allein damit war die Unbestimmtheit in der Grundverfassung
des Königreichs und die mangelhafte Durchführung der Landes-
Repräsentationen nicht gehoben; doch wären wohl diese Lücken
zum Nachtheile des Staats noch langer geblieben, hätten nicht
die Ereignisse der Jahre 1830 und 1831 die Bedürfnisse und
Wünsche der Regierung und der Stände sich näher gebracht und na-
mentlich die Vortheile einer kräftigen und durchgebildeten Staats-
einheit deutlicher als jemals empfinden lassen.

') Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789. 2te Ausg.
Leipz. 1832. Bd. I. S. 267—316.

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