Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Hannoversche Verfassungsfragen.
gewisse Schranken anzuerkennen, und wiewohl man nicht mit Voll-
grass *) gewisse Rechts objecte innerhalb des Staats
geradezu für ,,gesetzunfähig", d. h. für untauglich, durch Gesetze
bestimmt zu werden, erklären darf, so ist es doch legislatives Prin-
cip, erworbene Rechte (jura quaesita) gegen den Willen der Berech-
tigten nur alsdann aufzuheben, wenn das Gesammtwohl dies wirk-
lich erheischt, und auch in diesem Falle nur unter möglichster Entschä-
digung 2). Zu diesen Rechten gehört nun auch das Thronfolgerecht
zuerst der männlichen und dann der weiblichen Mitglieder des durch
Erbverbrüderung verbundenen braunschweigischen Gesammthauses
und ebendamit die Anwartschaft auf das Eigenthum und den Genuß
der königlichen Domänen.
Wir haben bereits ausgeführt, daß keines dieser Rechte im
Grundgesetze verletzt worden. Indessen Se. Majestät der König von
Hannover scheinen anderer Meinung zu sein, und es fragt sich da-
her: welche rechtliche Mittel stehen Denselben zu Gebot, diese Mei-
nung durchzuführen?
Ständen wir noch in der Epoche des deutschen Reichs, so würde
die Frage sich einfach lösen lassen, da bestrittene Rechte zwischen Re-
genten und Unterthanen als wahre Justizsachen vor die Reichsgerichte
erwachsen waren, und nicht selten Fälle vorgekommen sind, wo Acte
der landeshoheitlichen Gewalt nach gepflogener Verhandlung im
Namen kaiserlicher Majestät aufgehoben oder durch vorläufige Man-
date in ihrer Wirksamkeit suspendirt wurden 1 2 3). Die Stellung der
kaiserlichen Gewalt und das Mittel der Reichsgerichte machte diese
Hülse insbesondere möglich, wenn, was zuweilen vorkam, durch
landesherrliche Verfügungen Rechte der Unterthanen oder der Agna-
ten gekränkt worden waren.
Allein diese Reichsgerichte nebst ihrer Quelle, der kaiserlichen
Gewalt, sind nicht mehr; vielmehr ist die landesherrliche Gewalt
eine dem Wesen nach unabhängige geworden, indem sie die Rechte
der Reichsgewalt, so weit sie noch auf die Territorien wirkte, mit
sich vereinigte, und namentlich die Rechte der Gesetzgebung und

1) Die historisch-staatsrechtlichen Grenzen moderner Gesetzgebungen. Mar-
burg 1830. §. 23.
2) Klüber, Oeffentl. Recht, §. 550. — Maurenbrecher, Staatsrecht, §.181.
3) Cramer, Wetzlarsche Nebenstunden, Th. 15, S. 21.

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