Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfassungsfragen. 111
erfolgen sollen, während in dem Grundgesetze (§. 122—124)
sämmtliche zu dem königlichen Domanio gehörigen Gegenstände
für Krongut erklärt sind, dessen Einkünfte zum Besten des Landes
verwendet werden sollen. Hiernach scheint Se. Majestät, der
König Ernst August, wie auch aus dem neuen Verfassungsent-
wurfestz. 103 s.) hervorgeht, die Domänen des Königreichs als Fami-
liengut inAnspruch nehmen und der Krone wieder entziehenzuwollen.
Sofern vor dem Grundgesetze die Domänen (oder nach ihrer
althistorischen Benennung: Kammergüter) Privateigenthum der re-
gierenden Familie gewesen sein sollten, müßte man allerdings an-
nehmen, daß in jener grundgesetzlichen Bestimmung eine wahre
(qualifieirte) Veräußerung liege, wozu der jeweilige Regent nicht
für sich berechtigt, zu deren Anfechtung vielmehr der Nachfolger,
falls sie nicht mit seiner Einwilligung noch aus dringender Noth
oder zum Besten des Landes geschehen, allerdings befugt ist.
So wenig nämlich die deutschen Stammguts-Grundsätze auf die
Wirksamkeit wahrer Regentenhandlungen von Einstuß sein können,
und so wenig daher die Bestätigung solcher Handlungen an dem
Bestände derselben überall etwas ändern kann, da nur die Ge-
setzlichkeit derselben über ihren Werth oder Unwerth entscheidet, so
sehr muß man doch andererseits da, wo der Regent nicht in die-
ser Eigenschaft, sondern lediglich als Familienhaupt handelt, die
eventuellen Rechte der Agnaten gegen nachtheilige Verfügungen
desselben in Schutz nehmen.
Die Vorfrage ist nun freilich die:
welche Rechte überall an den Kammergütern den Nachgebor-
nen zukommen, und wer als Subject des Eigenthums an
denselben zu betrachten sei?
denn, je nach dem diese Frage beantwortet wird, muß sich auch
das Verfügungsrecht des Landesherrn über die Domänen verschie-
den gestalten; und wenn schon die meisten Schriftsteller geradezu
die Veräußerung von Kammergütern dem Widerrufsrechte der Agna-
ten unterwerfen, und hierunter selbst solche, welche sonst den Un-
terschied zwischen öffentlichen und Privathandlungen der Regenten
festhalten und die Kammergüter als Staatsvermögen betrachten*):

') Z. B. v. Kamptz, a. a. O., S. 235.

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