Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

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Reyscher:
Ersatz ist für das vormalige Recht der Unterthanen, gegen die
Fürsten selbst bei den Reichsgerichten Klage zu führen.
Ueberhaupt ist die Souverainetät der Fürsten und ihre dar-
aus abgeleitete Heiligkeit und Unverantwortlichkeit ein neues, in
den Staatsverfassungen und nicht in dem alten Privatfürstenrechte
gegründetes Recht. Selbst der einzige Souverain im Reiche, der
Kaiser, stand unter dem Fürstengerichte *). Wenn daher der Vor-
fahr Sr. Majestät ein Gegengewicht wider diese neue Präroga-
tive in der Anerkennung einer ministeriellen Verantwortlich-
keit geftmden hat, so kann Se. Majestät hierin um so weniger
Grund zur Beschwerde finden, als diese Einrichtung, wie un-
längst in dem braunschweigischen Streite anerkannt worden, dem
Fürsten wie dem Lande zum Vortheile gereicht.
„Die Contrasignatur" — so heißt es in der Graf Münster'-
schen Widerlegung der Beschuldigungen Braunschweigs1 2) —
„schützt den Fürsten wie den Unterthanen gegen Verfälschun-
gen und ist in allen wohlgeordneten Staaten im Gebrauch;
und obwohl sie in England und Frankreich gesetzlich besteht,
so halten sich doch die Könige dieser Reiche für nicht weni-
ger unabhängig, als es der Herzog von Braunschweig ist.
Daß dadurch den Unterthanen auf keinen Fall zu viel ein-
geräumt worden, haben Se. Durchlaucht am besten selbst
bewiesen, da wir sehen müssen, wie wenig es Sie kostet,
Räthe zu finden, die ihren Namen zu solchen Verordnungen
und Klagen hergeben, wie die, womit wir uns hier beschäf-
tigen. Männer, deren Leben bis dahin rein und achtungs-
werth gewesen, haben die harte Wahl gehabt, entweder ihr
Brod zu verlieren, oder ihren Namen unter Verordnungen
zu setzen, die sie nicht anders als mißbilligen konnten."
O. Verletzung agnatischer Rechte an den Domänen.
Der wichtigste Einwand wider das Staatsgrundgesetz betrifft
ohne Zweifel das Rechtsverhältniß der Domänen. In dieser Be-
ziehung will das Patent vom 1. Nov. 1837, daß aus den Ein-
künften der Domänen nur Zuschüsse zu den Staatsbedürfnissen

1) Schwab. Landrecht, §. 124 (Straßb. Ausg.).
2) Hannover 1827, S. 77. Londoner Ausgabe, S. 66.

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