Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

Hannoversche Verfajsungsfragen. 109
stimmungen in jener Hinsicht der §. 128 des neuen Verfassungs-
Entwurfs substituirt, worin es heißt:
„Die Minister sind, jeder in Hinsicht des ihm angewiesenen
Wirkungskreises, allein dem Könige für die Vollziehung
der Gesetze und Verordnungen und der königlichen Befehle
verantwortlich."
Sollte hiermit ausgedrückt sein, daß die königlichen Minister we-
gen Verfassungs- und Gesetzes-Verletzungen nicht, wie andere
Beamte und Unterthanen, den Gerichten zu Rede zu stehen haben,
sondern blinde Werkzeuge des Regenten seien: so würde dieß dem
gemeinen Rechte widersprechen, wonach kein Unterthan, auch der
höchste nicht, von dem Gesetze ausgenommen, und jeder öffentliche
Diener wegen Dienstvergehen in Untersuchung zu ziehen und straf-
bar ist. Dagegen ist allerdings das künstliche Schutzmittel der
neueren Verfassungen, wonach jede Regentenhandlung nur
gültig, wofern der betreffende Departementsvorstand durch
Beifügung seiner Unterschrift die bürgerliche Verantwortung der-
selben übernommen, in dem Gmndgesetze erst für Hannover ge-
schaffen worden.
Eine Verletzung der Rechte Sr. Majestät liegt aber auch in
dieser Beschränkung*) nicht, welche in der Thal nur ein kleiner

') „Die Bestimmung führt (wird behauptet) auf die Theilung der
höchsten Staatsgewalt zwischen dem Könige und sei-
nen Ministern." In der That eine neue Behauptung! Nachdem
die Theorie von der getheilten Staatsgewalt selbst für England, wo
man sie sonst verwirklicht glaubte, verworfen worden, soll dieselbe in
dem hannöverschen Grundgesetze durchgeführt sein, und zwar im
Verhältniß zu den Ministern, welche im Namen und im Auf-
träge des Königs handeln und von ihm jederzeit entlassen werden
können!? „Sie (die Bestimmung) mag geeignet sein für sog. consti-
tutionelle Staaten, in denen das Staatsoberhaupt dem Namen nach
herrscht, aber nicht regiert. In deutschen Monarchien findet sie,
nach den Principien Sr. Majestät des Königs, keine Anwendung."
Also die Lehre einer französischen Fraction: ,,1« roi rvgne, mais il ne
gouverne pas“ wäre wirklich wahr in Anwendung auf sog. konstitu-
tionelle Staaten, namentlich auf England? Daß sie nicht Anwendung
findet auf Deutschland, ist sicher. Giebt es denn aber nicht auch kon-
stitutionelle Monarchien in Deutschland, und regieren dort die
Regenten nicht?

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer