Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 4 (1894))

ä)ie LandeHgesetzgebung tm Jahre i8Öä.

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Siehe die Bekanntm. unter XVII, 1.
2. SeKanntm. betr. -ie Vornahme von Zustellungen in den Wohnungen von Personen, welche von
.der inländischen Gerichtsbarkeit befreit find, v. 17. Februar (Ges.-S. S. 11).
Siehe die Bekanntm. unter II, 5.
3. VG. betr. die Erweiterung der VO. v. 2. Juli 92 (Bd. 4 dieser Zeitschr. S. 252 unter XXI, 2),
über die äußere Heiligyaltung der Sonn- und Festtage v. 17. Oktober und SeKanntm., das
kesormationsfcst und die Festtage im Sinne des 8 105a der Gewerbe-O. betr. v. 17. Oktober
(Ges.-S. S. 125, 126).

xxir. Schwarzburg-Sondershausen.
1. SeKanntm. die Ergänzung der für den Fabrikinspektor des Fürstenthnms erlassenen Instruktion
v. 27. Juni 79 betr., v. 17. Januar (Ges.-S. S. 11) und SeKanntm., die Vorschriften über
die in Anlagen zur Anfertigung von Zündhölzern zu treffenden Einrichtungen betr. v. 20. Juli
(Ges.-S. S. 63).
2. VG. betr. die Anshülfe in Wahrnehmung der Gcrichtsfchreibergeschafte v. 29. März (Ges.-S. S. 31).
Diese Geschäfte können aushülfsweise Personen übertragen werden, die mindestens
2 Jahre lang auf einer Gerichtsschreiberei als Registratur- oder Kanzleibeamte thätig ge-
wesen sind.

3. SeKanntm. enth. eine Aebcrficht über die bestehenden Standesämter und deren SezirKe v. 13. Juli
(Gef.-S. S, 65).
4. Üachtrag zur VO. v. 24. März 88, betr. die Vergütung des Lciscaufwands in Dienstangelegen-
heiten für die bei den fürstlichen Staatsbehörden angrstellten Scamteu v. 4. Sept. (Ges.-S. S. 113).
5. Grs. betr. die Vertretung des Landesherrn und der Mitglieder der landesherrlichen Familie in
vermögcnsrechtlichen Angelegenheiten v. 22. November (Gef.-S. S. 127).
Zusätze zu 8 2 des Schwarzburgische,i Ausführungsges. zur C.P.O. v. 17. Mai 79.
Für alle die Vermögensverwaltung des Fürsten und der Mitglieder der fürstlichen Familie
betreffenden Angelegenheiten sollen als deren gesetzliche Vertreter im Sinne der C.P.O. und
mit den darin vorgesehenen Rechten und Pflichten des ges. Vertreters einer nicht prozeß-
fähigen Partei bestimmte Behörden gelten. Doch leistet die Partei diejenigen Gide in Person
ab, die über ihre eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen zu schwören sind.
6. Gcs., abändcrnde Sestimmungen zu dem Ges, v. 22. Mai 83 über die Anterbringnng verwahr-
loster Linder betr. v. 23. Dezember. SeKanntm. betr. die Redaktion des Gcs. betr. die Unter-
bringung verwahrloster Linder v. 23. Dezember. Ausführungs-VO. zu ersterem Ges. v. 23.
Dezember (Ges.-S. S. 151, 154, 159).
VHI ^im Ges. v. 2. Juli 91 (Bd. 2 dieser Zeitschr., S. 529 unter

xxill. Waldeck.
1. Sekantm. betr. die Einführung von Geburtszcugnisscn in abgekürzter Form für militärische
Zwecke, sowie die Formulare zu Auszügen aus dem Gcburts- und Sterberegistcr der Standes-
ämter bei Anmeldungen znr Stammrolle v. 14. März (Reg.-Bl. S. 25).
Siehe die Bekanntm. unter XVIII, 1 und unter XIX, 2.
XXIV. Württemberg.
1. Vers. betr. die Mittheilung gerichtlicher Ärtheile an das Patentamt v. 7. Februar (Amts-Bl.
des Justiz-Min. S. 9). .
Siehe die Bekanntm. unter III, 1.
2. SeKanntm. betr. die Scglaubigung inländischer Urkunden seitens der Laiserlich Lusfischen Misfionru
v. 17. Marz und v. 22. Juni (Amts-Bl. S. 13, 41). ' "
,. „ Urkunden, ^deren Text noch nicht vollständig ist, können von Kaiser!. Ruff. Gesandt-
schaften und Konsulaten nicht visirt werden. Von jeder zu beglaubigenden Urkunde ist für
das Archiv dieser Behörden eine authentische Abschrift einzureichen.
3. SeKanntm. betr. die in der Strafanstalt für weibliche Gefangene zn Gotteszell und in den Amts-
gerichtsgefängnissen vorkommenden Geburtsfalle, v. 10. Avril (Amts-Bl. S. 18).
Siehe die VO. unter VII, 7.
4. Grs. betr. die Dicnstausficht über die Gcwerbegerichte v. 14. AprU (Reg.-Bl. S. 73).
Reue Fassung von Art. 23 des württemb. Ausführungsges. zum G.V.G. v. 24. Januar
79 wonach die Amtsgerichte und die Gewerbegerichte der Dienstaufsicht der Landgerichte,
drese Gerechte der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtes, sämmtliche Gerichte der Dienstauf-
secht des Justizministeriums unterstellt sind. . ' '

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