Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 4 (1894))

Die Landesgesetzgebung im Jahre 1893. ^6?
dort verstorbener Kranker verzichtet. Die Bekanntm. v. 26. September 55 u. § 18. VO. v.
9. Januar 65 die Ein- und Ausführung des B.G.B. betr. werden aufgehoben. .
XVII. Sachsen-Altenbitrg. . »
1. Lrkanntm., die Ausstellung vereinfachter Geburtsscheine für militärische Zwecke betr. v. 11. Feb-
ruar (Ges.-S. S. 19).
Ergänzung der Bekanntm. v. 14. Oktober 92 desselben Betreffs, wonach die vereinfachten
Formulare für alle in Ersatzangelegenheiten über standesamtlich beurkundete Geburtsfälle
auszustellenden Zeugnisse zu verwenden sind.
2. Verordnungen betr. die Mitteilung von Nrtheilen in Patcntsachen nnd der auf Grund des Gef.
über den Schutz von Gebrauchsmustern ergangenen Nrthcite an das Laifert. Patentamt v. 20.
Mar; (Gef.-S. S. 20, 21).
Siehe die Bekanntm. unter III, 1.
XVIII. Sachserr-Kovurg-Gotha.
a) Herzogthum Koburg.
1. Ges. die Aufhebung des Art. 48 des Gef. v. 28. Juli 58 über die aus den außerehelichen
Schwängerungen cutfpringendcn Lcch!sverhältnisse betr. v. 15. Juli (Gef.-S. f. Koburg S. 18).
Nach Art. 48 eit. waren im Falle einer außerehelichen Schwängerung gewisse Gebühren
an die Ortsarmenkasse und an die Waisenversorgungsanstalt zu zahlen, wofür beide Theile
hafteten.
2. Ges. die Zwangserziehung schulpflichtiger Linder betr. v. 25. Juni (Ges.-S. f. Koburg S^ 24).
Man vergl. das Lippesche Ges. v. 2. Juli 91 (Bd. 2 dieserZeitschr. S. 529 unter VHI, 3).
b) Herzogthum Gotha. —
XIX. Sachsen-Meiningen.
1. Grs. betr. die Laudeskreditanstalt v. 12. Februar (S. der landesh. VO. S. 45).
Solange die Schuldscheine der Landeskreditanstalt nur mit Kursverlust verkauft wer-
den können, haben die Darlehnsnehmer diesen Verlust bis zur Hälfte zu tragen, und zwar im
Zweifel dadurch, daß zunächst die Tilgungsrenten darauf verrechnet werden.
2. Ausfchreiben, betr. die Nekrutirungsstammrollcn v. 24. Februar und v. 1. August (S. der
Ausschreiben der landesh. Oberbeh. S. 421, 449).
. Vereinfachte Formulare für standesamtl. Bescheinigungen über Geburts- und Sterbe-
fälle in Militärersatzangelegenheilen betr.
3. Ausschreibrn, betr. die Ausführung der GewerbeG. v. 10. Marz (S. d. A. d. l. O. S. 431).
Aenderung des Ausschreibens v. 30. März 92 (Bd. 4 dieser Zeitschr. S. 250 unter
XIX, 1).
XX. Sachsen-Weimar-Eisenach.
1. Lrkanntm. des Großherzogl. Sachs. Landgerichts in Weimar v. 22. Febr. (Reg.-Bl. S. 35).
Die Bekanntmachung betrifft Ausführung von § 7 des Weimarischen Ges. v. 20. März
79 zur Ausführung des G.V.G. Danach bildet das L.G. die erste Instanz für Rechtsange-
legenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherrl. Familie. Sachen, die au
sich der Zuständigkeit des Amtsrichters zufallen würden, sind in erster Instanz durch einen
aus den Mitgliedern des Landgerichts ernannten Kommissar als Einzelrichter zu verhandeln
und zu entscheiden.
2. Sekanntm. betr. Ergänzung der von dem Standesbeamten bei Aufgeboten von Verlobten und
Eintragung von Stcrbefällen zu ertheilenden Lescheimgungen v. 24. Mai (Reg.-Bl. S. 58).
In den Bescheinigungen über das angeordnete Aufgebot ist der Geburtsort der Ver-
lobten, in der Bescheinigung über Eintragung eines Sterbefalls die Religion des Verstor-
benen zu erwähnen.
3. provisorisches Ges. betr. die authentische Interpretation des 8 4 Abf. 1 des Ges. über den
Lergbau v. 22. Juni 57 v. 18. November (Reg.-Bl. S. 131).
Der Vorbehalt des Salzes für den Staat gilt für alle Mineralien, die wegen ihres
Salzgehaltes nutzbar sind, und für} die Salzquellen (Das Ges. hat definitive Geltung
erlangt durch Ges. v. 22. Februar 94. Reg.-Bl. S. 9).
XX I. Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Lrkanntm. betr. die Einführung besonderer Formulare für die Lescheimgungen über standesamtl.
registrirtc Geburts- und Sterbefälle für militärische Zwecke v. 16. Februar (Ges.-S. S. 1).

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