23.1.11.
Konventionalstrafe, verprochen von einem Gewerbsgehilfen für den Fall, daß er binnen gewisser Zeit nach dem Austritt aus dem geschäfte des Prinzipals in einem Konkurrenzgeschäfte Stellung annehmen sollte. Der Prinzipal ist wenn ihm der Gehülfe bei Aufkündigung der Stellung mittheilt, er werde bei einem von ihm bezeichneten Konkurrenten des Prinzipals Stellung annehmen, nicht verpflichtet, dem, dafern er dies als einen Fall der Bewirkung der Strafe behanlden will, zu widersprechen. Der Gehülfe kann sich gegen den Anspruch des Prinzipals auf die Strafe nicht darauf berufen, daß ihm dieser eine versprochene Gehaltserhöhung nicht gezahlt habe.
Konventionalstrafe beim Eintritt eines Gewerbsgehülfen in ein Konkurrenzgeschäft. 621
hätte, seine, dort gewonnene Milch und Butter nicht an Leipziger Händler «blassen
dürfte.
Es läßt sich endlich auch in keiner Weise behaupten, daß bei dem Verkaufe
von Geschäften dann, wenn der Erwerber sich vertragsmäßig gegen die künftige
Konkurrenz des Verkäufers schützt, regelmäßig dem letzteren auch untersagt werde,
von einem außerhalb des von der Vereinbarung betroffenen Gebietes gelegenen
Orte aus Maaren nach den Sitze seiner früheren Handelsniederlassung an dortige
Händler zu liefern.
Konventionalstrafe, versprochen von einem Gewerbsgehilsen für den Fall,
daß er -innen gewisser Zeit nach dem Austritt aus dem Geschäfte des
Prinzipals in einem Konkurrenzgeschäfte Stellung annehmen sollte. Der
Prinzipal ist wenn ihm der Gehülfe bei Aufkündigung der Stellung mit-
thcilt, er werde bei einem von ihm bezeichneten Konkurrenten des Prin-
zipals Stellung annchmen, nicht verpflichtet, dem, dasern er dies als einen
Fall der Verwirkung der Strafe behandeln will, zu widersprechen. Der
Gehülfe kann sich gegen den Anspruch des Prinzipals auf die Strafe nicht
darauf berufen, daß ihm dieser eine versprochene Gehaltserhöhung nicht
gezahlt habe.
O.L.G. Dresden, Urtheil vom 29. September 1893. 0. IV. 74/93.
Der Beklagte war auf Bezahlung von' 600 Mk. Konventionalstrafe in An-
spruch genommen, der er sich bei seinem Eintritt in den Dienst der Klägerin für
den Fall unterworfen hatte, daß er binnen einer bestimmten Frist nach seinem
Austritt aus deren Geschäfte in ein anderes Geschäft der Filz- oder Strohhut-
branche eintreten würde. Er hatte dem dadurch zuwider gehandelt, daß er nach
Beendigung seines Dienstverhältnisses (Ende Mai 1892) bei der Klägerin in das
Hutgeschäft von C. P. in Berlin eingetreten war. Er berief sich hauptsächlich
darauf, daß er, als er dem Geschäftsführer der Klägerin, D., gegenüber seine
Stellung aufgekündigt habe, ausdrücklich erklärt habe, er werde in dem Geschäft
von C. P. in Berlin eine Stellung annehmen; hiergegen habe D. keinen Wider-
spruch erhoben.
Außerdem machte er geltend, daß ihm die Klägerin unberechtigter Weise eine
Gehaltserhöhung von 25 Mk. monatlich, die sie ihm auf die Zeit vom 1. März
1892 zugesagt gehabt, in den Monaten März, April und Mai 1892 nicht be-
zahlt habe.
Die zweite Instanz sah den Anspruch auf die versprochene Konventionalstrafe
als begründet an, in den Gründen ist bemerkt:
1. Die vorige Instanz geht davon aus, daß der Vertreter der Klägerin, D.,
falls er bei der Kündigung des Beklagten am 16. Mai 1892 und dessen gleich-
zeitiger Miltheilung, daß er Stellung bei P. in Berlin finden könne, die Eigen-
schaft des letzteren als eines geschäftlichen Konkurrenten der Klägerin gekannt hätte,
nicht hätte still schweigen dürfen, sondern einen Vorbehalt wegen der Konventional-
strafe hätte stellen müssen, um die Annahme auszuschließen, daß er nicht gewillt
sei, den Anspruch auf die Strafe an den Beklagten zu erheben. Entscheidend für
diese Auffassung kann der von der vorigen Instanz betonte Umstand nicht werden,
daß die Klägerin selbst die Stellung eines solchen Vorbehaltes behauptet hat. Es
mußte ihr freistehen, in dieser Weise einen ihr dienlich erscheinenden Rechtsbehelf