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Petersen, Die Entwürfe Zu einer E.P.O. für Oesterreich
ist jedoch die Verweisung unstatthaft. Weichen die Vorträge der Parteien in we-
sentlichen Punkten vom Inhalte der zu den Prozeßakten gehörenden Schriftsätze
ab und sind solche Aenderungen nicht schon durch das Protokoll'oder im Thatbe-
stande einer früheren Entscheidung festgestellt, so müssen diese Aenderungen im Ur-
theilsthatbestande angegeben werden. Wird in Ansehung des Thatbestandes auf
die Prozeßakten verwieset:, so ist in den Entscheidungsgriinden vom Sachverhalte
soviel, anzugeben, als zum Verständniß der Entscheidung unbedingt erforderlich ist.
Die Berichtigung des Thatbestandes ist in ähnlicher Weise wie in der deutschen
C.P.O. geregelt. Die Frist, innerhalb deren diese Berichtigung nachzusuchen ist,
beginnt jedoch erst mit der Zustellung des Urtheils, nichd mit dem Aushang des
Urtheilsverzeichnisses ihren Lauf. Die Berichtigung ist der Urschrift.des Urtheiles
beizusetzen und in allen bereits ertheilten, zu diesem Zwecke abzufordernden, Aus-
fertigungen. ersichtlich zu machen. Die Verhandlung über die Berichtigung des
Thalbestandes oder über die Ergänzung des Urtheils hat auf den Lauf der Rechts-
miltelfrist (nach § 444) keinen Einfluß. (Vergl. dag. § 478 der deutsch. C.P.O.).
Soweit es sich um die, durch Uriheil vorzunehmende, Ergänzung handelt, soll
hiernach, wie auch in den erläuternden Bemerkungen (S. 293) hervorgehoben wurde,
die Anfechtung des ergangenen Endurtheils und des Ergänzungsuriheils durch selb-
ständige Rechtsmittel erfolgen, die in der Berufungsinstanz verbunden werden
können. Die Sache soll ebenso behandelt werden, wie wenn das Gericht bezüglich
der verschiedenen Ansprüche eine Trennung der Verhandlung angeordnet hätte. Die
Entscheidung über ihren Antrag auf Thatbestandsberichtigung wird die Partei,
welche Berufung einlegen will, obgleich diese Entscheidung mit thunlichster Be-
schleunigung (nach mündlicher Verhandlung) erfolgen soll, hiernach häufig nicht ab-
warten können, da die Berufungsfrist nur 14 Tage beträgt. Diesem Nachtheil
steht allerdings der Vortheil einer viel größeren Bequemlichkeit für die Rechtsan-
wälte entgegen. Immerhin wird die deutsche Einrichtung den Vorzug verdienen,
weil sie eine raschere Entscheidung, die in hohem Grade wünschenswerth ist, er-
möglicht und die Einsorderung von Ausfertigungen nicht leicht nothwendig werden
kann. Die Zustellung des' Urtheils wird, da sie nach dem östr. Entwurf von
Amrswegei: erfolgt, allerdings in der Regel rascher erfolgen als in Deutschland.
Aber sie kann sich doch wegen Arbeitsüberhäufung der Gerichtsschreiberei u. s. w.
verzögern und die Entscheidung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des That-
bestands, die ohnedies oft Schwierigkeiten bereitet, wird immer unzuverlässiger, je
später sie erfolgt.
Viel erheblicher als diese verhältnißmäßig untergeordnete Ausstellung sind
die Bedenken, zu welchen die Bestimmungen über die Anfertigung des Thalbestandes
Veranlassung geben.
Bei Aufstellung des östr. Entwurfs ist offenbar den Angriffen, welche Bähr
gegen die Bestimmungen der deutschen C.P.O. über die Feststellung des Sachver-