3.
Entscheidungen
3.1.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
3.1.1.
Muß eine Aktiengesellschaft, die durch mehrere Personen vertreten wird, sich den dolus auch nur eines dieser Vertreter dem Gegenkontrahenten gegenüber als ihren dolus anrechnen lassen?
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Haftung der Mt.Ges. für den dolus auch nur eines ihrer Vertreter.
den und der Klageänderung handelt. Außerdem wurde gebilligt, daß dem Gericht in
Ansehung der Prozeßleitung vornehmlich bezüglich der Festsetzung von Fristen und
Terminen größere Befugnisse eingeräumt werden sollen und wurden im Einzelnen
noch manche Bestimmungen zur Nachahmung empfohlen, welche hier nicht aufge-
zählt werden können.
In anderen Richtungen z. B. soweit die Bewilligung des Armenrechts, die
Zulassung des Einspruchs u. s. w. in Frage steht, wurde den in Deutschland be-
stehenden Vorschriften der Vorzug eingeräumt. Vielfach, insbesondere, soweit es sich um
die Bewirkung der Zustellungen und die Durchführung der Zwangsvollstreckung
handelt, wurde auch hervorgehoben, daß das erstrebte Ziel auf verschiedene Weise
erreicht werden kann und daß sich für das eine Land Manches empfehleir mag,
waS für das andere nicht paßt. Am bedenklichsten ist dem Verfasser die Art und.
Weise, in welcher der Protokollirungszwang geregelt ist, weil dadurch das ganze
Verfahren in hohem Grade verschlechtert werden kann. Außerdem ist er fest über-
zeugt, daß die halbe Maßregel, welche der Entwurf in Ansehung der Berufung
in Aussicht genommen hat, keine erheblichen Vortheile gewähren, wohl aber große
Nachtheile haben wird, zu denen u. A. die Nothwendigkeit, das Wiederauf-
nahmeverfahren auch bezüglich noch nicht rechtskräftiger Urtheile zuzulassen, zu
rechnen ist. '_
Entscheidungen.
Entscheidungen des Reichsgerichts und Sächsischer Gerichte.
Muß eine Attiengesellschaft, die durch mehrere Personen vertreten wird,
sich den dolus auch nur eines dieser Vertreter dem Gegenkontrahenten
gegenüber als ihren dolus anrechnen lassen"?
Urtheil d. R.G. I. C.-S. vom 88. Februar 1893. I. 481/98.
Das Berufungsgericht stellte fest, daß die von der Klägerin, einer Aktien-
gesellschaft, der beklagten Versicherungsgesellschaft eingereichte Brandschädenliquida-
tion den Betrag des von der Klägerin wirklich erlittenen Schadens ganz erheblich
überstiegen habe und daß die darin enthaltenen unwahren Angaben jedenfalls
von dem Direktor H. in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Klägerin
in betrügerischer Absicht gemacht worden sein; es wies aus diesem Grunde
die auf Auszahlung der Versicherungssumme gerichtete Klage im vollen Umfange
ab, weil nach den Bersicherungsbcdingungen betrügerische Angaben des Versicherten
bei der Liquidation des Schadens allen und jeden Anspruch an den Versicherten
ausschließen. Die Revision wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen:
„Anlangend die von der Klägerin bestrittene fernere Frage, ob die klagende
Aktiengesellschaft die betrügerischen Angaben bei der Schadensliquidation gegen
sich gelten lassen müsse, stellt das Berufungsgericht als unter den Parteien un-
streitig fest, daß der Vorstand der Klägerin statutenmäßig aus zw ei Direktoren
besteht und auch zu der hier in Rede stehenden Zeit bestand und daß zur Per-.
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