296 Verwendung des Namens einer vorgeschobenen Person als Firma.
er sei Pianofortefabrikant und betreibe mir einem guten Freunde, Fr. Blüthner,
welcher einige tausend Mark zu dem Geschäfte hergegeben habe, gemeinschaftlich
unter der Firma F. Blüthner eine Pianofortefabrik;
der Zeuge habe den Eindruck gewonnen, als ob K. der eigentliche Unternehmer des
Geschäfts sei, während der Beklagte, von dem ihm K. gesagt habe, daß er ein eigenes
Materialwaarengeschäft noch weiter betreibe, der eigentlichen Leitung des Geschäfts
fern stehe und nur mit Geld betheiligt sei. Dem entspricht es, daß K. in dem
von ihm gezeichneten Briefe der Firma F. Blüthner an den Kaufmann Sy: vom
9. September 1892 von sich selbst in der ersten Person redet, gleich wie ihn auch
Sy. in seinem Briefe an die Firma vom 8. desselben Monats mit der Adressatin
identifizirt, indem er die Firma anredet, wo er vom Prokuristen K. sprechen müßte.
Auch sonst hat sich erwiesenermaßen K. in einer Weise geäußert, welche auf die
Rolle des Beklagten ein Licht wirst. Es soll in dieser Hinsicht kein Gewicht auf
die von Sy. bezeugte Bemerkung K.'s gelegt werden, daß er ein „Vorkaufsrecht"
auf die Firma F. Blüthner habe, obwohl diese Bemerkung das Bestehen von
Vereinbarungen, welche den Uebergang der Firma auf K. sicher stellen sollten, ver-
muthen läßt, um so mehr, als der zwischen letzteren und dem Beklagten seiner
Zeit errichtete schriftliche Vertrag nicht vorgelegt worden ist, sondern nach Aussage
des Zeugen K. aus unverständlichen Gründen vernichtet worden sein soll. Wohl
aber kommt in Betracht, daß K., als er dem Zeugen H. eine Betheiligung am
Geschäft antrug und dieser wegen der Theilnahme des Beklagten Bedenken äußerte,
es als eine Leichtigkeit erklärt hat, den Austritt des Beklagten zu bewirken.
Diese Verhandlungs- und Beweisergebnisse rechtfertigen die Annahme, daß
der Beklagte von K. gewonnen worden ist, seinen Namen als Firma für ein Ge-
schäft eintragen zu lassen, dessen Eigentümer in Wirklichkeit K. ist, während der
Beklagte nur zum Schein nach außen hin als dessen Prinzipal hingestellt wird.
Bedenkt man die Unehrlichkeit der Geschäftsgebahrung K.'s — er hat namentlich
dem Pianofortehändler Sy., wie aus dessen Aussage und den Briefen vom 22. und
24. August 1892 hervorgeht, gegen eine Vergütung „Lieenz" ertheilt, den Namen
Blüthner zur Bezeichnung von Instrumenten zu benutzen — so darf ihm ein der-
artiger Kunstgriff auch sehr wohl zugetraut werden. Soweit K. als Zeuge etwas
gegentheiliges behauptet, insbesondere versichert, daß er nur als Geschäftsführer des
Beklagten angestellt und weder mit Kapital, noch mit Antheil am Geschäfte inter-
essirt sei, verdient seine Aussage keinen Glauben; denn er würde sich durch die
Bestätigung der klägerischen Angaben einer ehrenrührigen und nach Befinden straf-
baren Handlungsweise schuldig bekennen; aus diesem Grunde war er auch gemäß
§ 358 Nr. 3 Verb. § 349 Nr. 2 der C.P.O. unbeeidigt zu vernehmen und der
Antrag des Beklagten, K. noch zur Widerlegung des Zeugen H. abzuhören, nicht
zu berücksichtigen.
Verfährt hiernach der Inhaber des unter der Firma F. Blüthner bestehenden
Geschäfts, da eben K. als solcher zu gelten hat, durch den Gebrauch der streitigen
Waarenbezeichnung widerrechtlich, so kann es sich nur noch fragen, ob deshalb der
Beklagte, obwohl er nicht Inhaber des gedachten Geschäfts ist, mit der Klage
aus Z 13 des Markenschutzgesetzes in Anspruch genommen werden kann. Diese
Frage war gleichfalls im Sinne des Klägers zu entscheiden. Allerdings ist nach
obigem direkt nicht der Beklagte, sondern K. derjenige, welcher die widerrechtliche
Waarenbezeichnung verübt; allein da K. sein Handelsgeschäft mit Einwilligung
des Beklagten unter einer Firma betreibt, als deren Inhaber dieser letztere im
Handelsregister eingetragm ist, so ist auch der Beklagte dritten gegenüber aus