Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

70 Reyscher:
schränkungen schon großes Aufsehen und großen Widerspruch er-
regt haben, ist bekannt^).
Nach der neuen Publikation soll dagegen selbst im Falle einer
vollständig entsprechenden Zusage des nichtkatholischen Theils eine
kirchliche Trauung nicht erfolgen, und sogar-die Proklamation unter-
bleiben. Auch daß die Dispensation in der Regel zu Rom einge-
holt werden soll, ist gegen die seitherige Praris^) und bezeichnend
für die Stellung, welche der deutsche Episcopat in neuerer Zeit der

Augsburg 1841 S. 111. Wogegen der, wie es scheint, gleichfalls ka-
tholische Verfasser einer früheren gelehrten Schrift: über die gemischten
Ehen, Stuttgart 1827, darzuthun suchte, daß auch jene Bedingungen,
namentlich die Forderung der katholischen Kindrr-Erziehung, nicht ge-
gründet seien. (Wider ein Rundschreiben des apostolischen Vikars in
Paderborn.)
3) Vgl. H. F. Jacobson, über die gemischten Ehen in Deutschland und
insbesondere in Preusfen. Leipzig 1838.
4) Allerdings nimmt Lonedlct. XIV. de synodo dioec. lib. IX. c. 3 die
Dispensation für den päpstlichen Stuhl in Anspruch, verschweigt jedoch
nicht, daß hierüber gegentheilige Ansichten bestehen, welche namentlich da
Platz greifen müßten, wo Katholiken und Protestanten vermischt neben
einander leben. Daß wegen disparitas cultus in einzelnen wichtigen Fäl-
len, namentlich bei Ehen fürstlicher Personen, in Rom angefragt wurde,
beweist nichts. Zwar bemerkt Mak a. a. O. S. 107. die Dispensation
sollte, da es sich hier um die Abweichung von einem allgemeinen (?)
Kirchengebote handle, vom Oberhaupte der ganzen Kirche ausgehen;
er gibt jedoch zu, daß die Praxis in Deutschland eine andere sei, daß
die Bischöfe unter Annahme der Zustimmung des Pabstes die Dispense
selbst ertheilten und daß im Verlaufe der Zeit die Pfarrer die Erlaubniß
der Bischöfe voraussetzten, und ohne erst ihre Dispense einzuholen, die
gemischten Ehen mit vorherrschend katholischem Charakter trauten. Ueb-
rigens ist nicht einmal erwiesen, daß die Ehen der Katholiken mit
Protestanten durch ein allgemeines Kirchengesetz verboten seien. Daß
sie ohne Dispensation ungültig, behauptet auch die Kurie nicht, und
nur bei annullirenden Hindernissen wird sonst eine päpstliche Dispensa-
tion für nöthig gehalten, nicht auch bei aufschiebenden, ausgenommen das
Berlöbniß mit einem Dritten, und das aus dem unseierlichen Gelübde
der Keuschheit entspringende Hinderniß. Walter Kirchenrecht §. 315.
Rur von einer bischöflichen Ermächtigung spricht auch P erman eder,
Kirchenrecht §. 653.

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