Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

Reyscher: Erlaß des Bischofs Arnoldi. 60
veröffentlicht worden, — folgende Grundsätze den Pfarrern der
Trierer Diözese bekannt gemacht worden:
1) Die Dispensation von dem in gemischter Religion liegenden
Hinderniß muß von nun an bei dem heiligen Stuhle eingeholt
werden; nur in dringenderen Fällen (in matrimoniis contrahendis
urgentioribus), wo Gefahr im Verzüge ist, kann, wenn nicht ein
anderes kanonisches Hinderniß im Wege steht, der Bischof fernerhin
dispensiren.
2) In dem einen wie in dem andern Falle — päpstlicher oder
bischöflicher Dispensation — ist erforderlich, daß von dem nicht katho-
lischen Theil vor dem Bischof oder dem von diesem beauftragten
Pfarrer das eidliche Versprechen abgelegt werde, die Erziehung
der Nachkommen beider Geschlechter, auch der etwa schon geborenen
Kinder, in der katholischen Religion zu gestatten, und den katho-
lischen Theil, sowie die Kinder nicht an der Uebung der katholischen
Religion zu hindern.
3) Die Ehe wird sofort vor dem Pfarrer und zwei Zeugen in
Gemäsheit der von dem Tridentinischen Konzil gegebenen Vor-
schriften geschlossen, jedoch ausserhalb der Kirche und unter Wegfall,
der üblichen Aufgebote.
Diese Grundsätze gehen noch über die neuere strengere Praxis
in Preussen und Bayern, wie sie von Rom aus seit 1830 vorge-
zeichnet worden, hinaus.
Das Breve Pius VIII. vom 25. März 1830 an die Bischöfe
der Rh ein Provinz nebst der Instruktion vom 27. dess. Monats,
desgleichen das Breve Gregors XVI. vom 27. Mai 1832 und die
Instruktion vom 12. März 1834 an die Bischöfe Bayerns er-
klären sich gegen die Einsegnung blos in den Fällen gemischter
Ehe, wo die Garantien für die Religion des katholischen Theils
und sämmtlicher Kinder nicht gegeben würden. In demselben Sinne
lautet das Cirkular des Erzbischofs von Gnesen und Posen vom
27. Febr. 1838 (welches auch noch verlangt, daß der akatholische
Theil Hoffnung auf seine eigene Bekehrung zum katholischen Glauben
gebe), des Bischofs von Ermeland vom 19. April 1838 und des
Bischofs von Culm vom 1. September 1838*). Daß diese Be-

2) Weiter beantragte auch nicht das theologische Votum von Mak, Catho-
lica, Mittheilungen aus der katholischen Kirche in Württemberg 1. Lief.

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