Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

Ueber die Civilehe und ihre neuesten Anfechtungen. 67
dadurch eine Bestimmung über die Bündigkeit des Sakraments an,
widerspricht der kirchlichen Lehre, reißt ihr unveräußerliches Recht an
sich, und stellt, praktisch genommen, das Concubinat und das Sa-
krament der Ehe auf gleiche Linie, indem es dieselben beide für gleich
rechtmäßig erklärt u. s. w."
Wenn ein Staat nur solche Gesetze geben darf, die den jewei-
ligen Absichten und Ansichten der römischen Curie nicht entgegen
sind, so werden sich die Regierungen unterwerfen müssen. Außerdem
zerfallen alle diese Einreden in nichts. Der Staat fordert seinerseits bei
Einführung der Civilehe weiter nichts, als daß die Bürger sich nicht
ohne seine, des Staates, Zustimmung verheirathen dürfen. - Zst
diese Zustimmung ertheilt und die Ehe gesetzlich geschlossen, so ge-
bietet er keine kirchliche Trauung, noch weniger verbietet er dieselbe;
er gebietet und verbietet der Kirche nicht, eine nur bürgerlich ge-
schlossene Ehe für ein Concubinat zu erklären. Das mag die Kirche
halten, wie sie will, und alle Katholiken mögen ebenfalls genau
dasjenige thun, was ihnen die Kirche vorschreibt; allein sie werden
den Staat nicht zwingen dürfen, seinerseits eine Ehe für gesetzlich
zu halten, die nicht gesetzlich geschlossen ist. Darüber bestimmt der
Staat. Das kirchliche Sakrament der Ehe und der bürgerliche Ver-
trag sind zwei ganz separate Dinge, und wenn es dem Staate eh-
mals genehm war, daß beide zugleich mit der kirchlichen Trauung
ihren Abschluß erhalten sollten, so ist er deßhalb nicht gehindert, von
seinem Standpunkte aus sich mit dem Civilakte zufrieden zu erklären;
ja er ist dazu genöthigt, wofern der kirchliche Akt dem Einflüsse des
Staats sich völlig zu entwinden sucht.

5*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer