Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

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Vorbehalt der Herrschaft.
an, welche Rolle der herrschastführende Theil zu überuehmen hat.
Da er Detentor des Guts ist, so kann er ohne Zweifel mit der
Vindication auf Herausgabe desselben belangt werden; denn er
wird als ein solcher zu betrachten sein, „qui tenet et habet resti-
tuendi facultatem“ l0°).
Aus demselben Grunde erscheint eine hypothekarische Klage,
welche auf Abtretung der Hypothek behufs Befriedigung aus dem
Erlöste gerichtet ist, gegen ihn zulässig.
Das Gut selbst oder einzelne Theile desselben kann er als
Kläger nicht vindiciren, weil er das Eigenthum daran aufgegeben hat.
Aus demselben Grunde steht ihm die Befugniß nicht zu, eine
Prädialservitut zu Gunsten des Guts in eigenem Namen gerichtlich
geltend zu machen, oder das Gut, das als dienendes Grundstück
in Anspruch genommen wird, in einem Prozesse als Kläger (mittelst
der negatoria actio) oder als Verklagter (bei der confessorischen
Klage) kraft eigenen Rechts zu vertreten.
Die vorbehaltene Herrschaft gewährt ihm kein dingliches Recht
gegenüber dem Uebernehmer, beziehungsweise dessen Gute; deshalb
kann er die in der Herrschaftsführung enthaltenen Befugnisse gegen
den Uebernehmer nicht mittels einer dinglichen Klage verfolgen;
vielmehr stehen ihm nur persönliche Klagen zu Gebote, falls er von
jenem in dieser seiner Rechtssphäre verletzt wird.
Vermöge des durch den Vorbehalt der Herrschaft begründeten
possessorischen Conftituts erlangt, beziehungsweise behält er den
Naturalbesitz des Guts. Hierin liegt das Recht des Selbstschutzes
im Besitze, der Selbstvertheidigung desselben gegen die wider ihn
versuchte Gewalt. Ebenso kann er den richterlichen Schutz ansprechen
gegen solche Gewalt, sowie gegen heimliche Unternehmungen wider
seinen Besitz, oder wegen verweigerter Herausgabe eines Precariums,
nachdem dasselbe zurückgefordert ist. Es stehen ihm mithin die
Interdicte gegen denjenigen zu, von dem er nicht vi, dam oder
precario besitzt. Als solch' ein fehlerhafter Besitz stellt sich aber
der seinige im Verhältniß zu dem des Uebernehmers dar, so daß
er im Falle einer durch den letzteren bewirkten Verletzung seines
Besitzes ein Interdikt nicht gebrauchen, vielmehr lediglich eine per-
sönliche Klage aus dem Vertrage anstellen kann.

100) Ulp. in fr. 9. de R. V. (ß. 1).
Zeitschrift für deutsches Recht. 14, Bd. 2. H.

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