Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

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Kompe:

haben letztere den sogenannten Brautwagen zu stellen und die
Kosten des sogenannten Weinkaufs zu tragen, während diese Ver-
bindlichkeit nach Abgabe der Herrschaft regelmäßig auf den Guts-
übernehmer übergeht.
Verfügungen über die Substanz des Guts kann dieser nicht
treffen; mithin das letztere weder mit Hypotheken oder sonstigen
dinglichen Rechten einseitig belasten, noch weniger veräußern. Was
zum Inventar und zur fahrenden Habe gehört, darf er dagegen
veräußern, wobei er nach den Grundsätzen der Sorgfalt eines guten
Familienvaters haftet.
Was die Verpflichtung zur Stellung einer Caution betrifft,
so unterliegt der herrschaftführende Theil nicht den über den römi-
schen Ususfruct geltenden Grundsätzen, weßhalb er an sich nicht
verbunden ist, eine solche Sicherheit zu leisten^). Dagegen wird
man ihn zur Cautionsstellung in dem Falle für verpflichtet erklären
müssen, wenn er das Gut verschlechtert, vorausgesetzt, daß die übrigen
Bedingungen einer solchen Sicherheitsmaßregel vorhanden sind.
§. 21. Von der Befugniß, Prozesse zu führen.
Was sodann die Befugniß des herrschaftführenden Theils zum
Auftreten in Prozessen anlangt, so kann er kraft der ihm zustehen-
den Oberherrschaft über das Gut und Hauswesen die Zinsen von
schon früher ausgeliehenen Kapitalien, welche auf den Uebernehmer
mit übertragen sind, einklagen; und aus allen Verträgen, welche
er in Gemäßheit der Haushaltsführung abschließt, entspringen ihm
die betreffenden Klagen, sowie er auf der andern Seite wegen der in
diesem Umfange übernommenen Verbindlichkeiten persönlich verhaftet,
im Prozesse der richtige Verklagte ist. Der Abnutzen des Guts, die
natürlichen und sogenannten bürgerlichen Früchte desselben unter-
liegen der Erecution gegen ihn.
Wenn es sich dagegen um die Vertretung des Guts in einem
Rechtsstreite handelt, so muß zwischen possessorischen und petitorischen
Klagen unterschieden werden, und es kommt sodann weiter darauf

99») Die sonst. 8 äs bonis quae etc. (VI. 61.) bezieht sich lediglich auf
den Nießbrauch des Vaters an dem Vermögen der seiner Gewalt
unterworfenen Kinder. Vgl. auch Bescheid des Obergerichts zu Cassel
vom 21. Januar 1852. Schlag g. Steinmüller.

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