Vorbehalt der Herrschaft. 201
ist. Aehnliche Rechte stehen nun zwar auch dem herrschaftführenden
Theile zu; allem abgesehen davon, daß die Jnterimswirthschast nur
bei unfreien Gütern vorkommt, so ist die vorbehaltene Herrschaft
von jener principiell dadurch verschieden, daß ihr nicht blos ein
Anerbrecht, sondern das wirkliche Eigenthum des Nachfolgers oder
Uebernehmers gegenübersteht. Der herrschaftführende Theil gibt
das Eigenthum an dem Gute auf, indessen behält er vermöge des
in dem Vorbehalte der Herrschaft liegenden possessorischen Constituts
den „wirklichen Besitz", den Naturalbesitz, während der juristische
Besitz mit dem Eigenthum auf den Uebernehmer übergeht98). Der
herrschaftführende Theil reservirt sich überhaupt diejenigen Rechte,
welche mit der ihm zustehenden Verwaltung verknüpft sind. Er
verfügt deßhalb über alle im Gute befindlichen Räumlichkeiten und
ordnet deren Benutzungsweise an, so daß dem Uebernehmer selbst
über diejenigen Räume, welche ihm zu seinem Gebrauche überwiesen
find, eine die Einwirkung des Uebergebers ausschließende Befugniß
nicht zusteht "). Er gewinnt ferner den gesammten Ertrag des
Guts, alle Früchte, die natürlichen und die sogenannten civilen,
(z. B. Zinsen ausstehender Kapitalien und Pachtgelder) und
zwar für eigne Rechnung, so daß er wegen derselben Niemanden
verantwortlich ist. Alle Accessionen und Gerechtsame, welche ent-
stehen, erwirbt er dem Gute selbst, nicht für sich. Bei der Verwal-
tung hat er die Sorgfalt eines guten Hausvaters anzuwenden; er
muß das Gut in Bau und Besserung erhalten, alle auf ihm haften-
den Lasten abführen, die Haushaltungskosten bestreiten. Insofern
abgefundene Kinder auf dem Gute leben, erhalten diese nach Maß-
gabe des Vertrags ihre Alimente vom herrschaftführenden Theile.
Verheirathen sich Kinder während der Herrschaft der Eltern, so
98) Pfeiffer a. a. O. IV. S. 195. e. VIII. S.384. Bescheid des Ober-
gerichts zu Marburg vom 31. Dec. 1849 (bestätigt durch das Oberappel-
lationsgericht aus den "nicht widerlegten Entscheidungsgründen" am
3. Sept. 1850) in Sachen Gerhard jun. gegen Staatsanwalt, wegen
Besitzstörung.
99) Vergl. Pfeiffer a. a. O. IV. S. 275. »r. 54. Hier ist ein Fall
in Sachen Cöster gegen Cöster mitgetheilt, wo der Uebernehmer eine
ihm eiugeräumte Stube verschloß und die Schlüssel dem herrschaft-
führenden Theile vorenthielt, jedoch zu deren Herausgabe vom Ober-
appellations-Gerichte im Jahre 1836 verurtheilt wurde.