Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

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Kompe:

ein Recht am Vermögen verbleibe aj, welche Annahme auch durch
die Stellung der Affatomie in den andern Rechtsquellen, welche
hievon handeln, gerechtfertigt wird.
Die lex Ripuar. tit. 48- 49. erwähnt auch des adfatimire,
welches in Gegenwart des Königs Statt fand. Es geschah durch
Uebergabe des Guts vor Zeugen, worüber eine Urkunde ausge-
nommen ward (per scripturarum seriem seu [et] per traditionem et
testibus adhibitis), und bewirkte das adoptari in hereditatem vel
adfatimi, d. H. die Affatomie begründete vermöge der darin ent-
haltenen Auflassung ein Recht am Vermögen, nicht aber etwa eine
Adoption im Sinne des römischen Rechts. Wie aus Titel 49
erhellet — inhaltlich dessen nach dem Tode beider Ehegatten, welche
einem Dritten mittels Affatomie ihr Vermögen übertragen hatten,
letzteres an die gesetzlichen Erben zurückfällt und der überlebende
Theil die Substanz nur für Almosen und zur eigenen Nothdurst
angreifen darf, — so wird hierdurch nur ein lebenslänglicher Nies-
brauch übertragen.
Daß die Form dieses Geschäfts die Auflassung gewesen sei,
finden wir bestätigt im Capit. IV. Carls des Großen do 803. Cap. 7.
welches sich auf den eit. Titel 48 des Ripuarischen Gesetzes bezieht
und sagt:
Qui — alium quemlibet heredem sibi facere velit — tradi-
tionem faciat.
Marculf theilt in seinen Formeln I. 13. „Praeceptum de
laesiuverbo per manum regis“ einen Fall mit, in welchem Jemand
ein Gut unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs ver-
schenkt. Es ist hier der König derjenige, welchem das Gut aufge-
lassen wird, während die lex 8alica von einer Privatperson redet.
Diese Marculf'sche Formel unterscheidet sich von dem in der
lex Salica beschriebenen Geschäfte dadurch, daß dort das geschenkte
Gut alsbald auf den Empfänger, und zwar im Königsgerichte
übertragen wird, während hier der Act vor dem Volksgerichte Statt
findet und der Uebergang erst nach Verlauf von zwölf Monaten
auf den eigentlichen Erwerber erfolgt.
Die in den Volksrechten z. B. in der lex 8alica, Ripuariorum,
Saxon., Burgundion. gebrauchten Ausdrücke: hereditatem tradere, he-

Z) Beseler, Erbverträge I. S. 16h.

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