Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

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Brunner Schöffenbuch.
Anderes gemein bat. Jener Zins ist ein wesentliches Merkmal die-
ser Güter, er ist ein denselben inseperabiliter annexus, 118, Dominus,
non obstante negatione subsidis et rustici, ex communi villa*
rum, quae sub census solutione locantur ab initio, kire et
consuetudine obtinet et demonstrat, 118. Es erinnert diese
Stelle an den Beweis des Gewohnheitsrechtes, der aber, selbst
beim Widerspruche des Verpflichteten, schon durch die bloße Be-
rufung des Herrn auf den allgemeinen Rechtssatz erbracht wird.
Der Satz: iura novit Curia, war damals noch nicht eingebürgert,
es erbrachte vielmehr die Partei auch den Rechtsfatz oder fragte
das Gericht, ob sie nicht näher sei, denselben zu beweisen, als der
Gegner den'entgegengesetzten. Auch dafür enthält unsere Nechts-
quelle mehrfache Stellen und Beweise. Uebrigens bestätigt obige
Stelle unsere Ansicht über die Entstehung und Natur der guts-
herrlichen Lasten, die wir in der Schrift: die Gutsherrlichkeit re.
1850 zu begründen suchten.
Der Zins ist eine „ouverte Unterthanenpflicht." Wegen rück-
ständigen Zinses darf der Herr Sachen des Zinsmannes auf dem
Zinsgute pfänden, die er zu seiner Befriedigung verkauft oder
verpfändet. Findet er aber drei Jahre hinter einander keine Pfand-
gegenstände und setzt er jedes Jahr den Richter davon in Kennt-
niß, so zieht der Herr dann das Gut ein, 117. Der Säumige
scheint auch besonderen Strafen und Nachtheilen zu unterliegen,
wie sie anderwärts Vorkommen. Diese treten aber nur wegen des
wahren Grundzinses ein, nicht auch wegen des Ungeltes und
der Froh ne oder Nobot, indem für deren Leistung die Beamten
des Herrn zu sorgen haben, und wegen Nichtleistung die Schuld den
Ersteren und nicht den Bauern zur Last fällt, 227. Der Grund-
zins hat die Natur des verdie'uten Gutes; der Herr ist daher
näher, ihn auf seinen alleinigen Eid zu behalten, oder durch diesen
zu erweisen, als der Zinsmann die Entrichtung desselben selb dritt
zu beweisen. 117. Das Schöffenbuch ist hierbei strenger als der
Sachsp. I. 54. §. 3, denn hier heißt es nur: Zins muz der herre
— baz behalden, den ez der man versuchen muge. Dies ist das
regelmäßige Vorrecht dessen, der um verdientes Gut, anderen
Schuldforderungen gegenüber, klagt; denn diese ist der Beklagte
näher abzuschwören. Paß nach dem Schöffenbuche der Herr aber
auch näher ist, dem stärkeren Beweise des Zinsmannes, dem
Zeitschrift für deutsches Recht. 14. Bd. 1. H. 9

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