Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1853))

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W eiske:

zeit beginnt von dem Tage der Investitur an und nicht von dem
des Kaufes, 330, zu laufen. In 328 und 329 werden verschie-
dene Interruptionsfälle dieser Verjährung aufgezählt, die schon an
das römische Recht erinnern, und dasselbe gilt auch von den Sa-
chen, die, wie öffentliche Straßen, Plätze u. s. w., 332, oder wie
städtische Abgaben, 333, nicht verjährt werden. In solis enim he-
reditatibus (Grundstücken) 6t non in causis aliis praescriptio loeum
Ladet. Uebrigens wird die von einem Nichteigenthümer vorge-
nommene Veräußerung weder durch die Investitur, noch die Ver-
jährung von Jahr und Tag rechtsbeständig, 326. vgl. 365.
Ueber die Rechte und Verbindlichkeiten des Eigenthümers ent-
hält auch das Schöffenbuch wenig. Der Grundeigenthümer kann
auf seinem Grundstück Brunnen graben, selbst wenn er dem
Nachbar das Wasser dadurch entzieht 78. 81. In 76 finden sich
über den Wasserbau Bestimmungen und 208 ausführliche über die
gewöhnlichen s. g. Hausservituten. Dismembrationen werden 281
untersagt, und 213 ist von Feldmessungen sowie 479 S. 223 von
Feldvertheilungen die Rede. Der Retract wird 363 erwähnt.
Grundzins und Rente.
Außer dem freien Grundeigenthum (hereditas) kommen auch
Zinsgüter vor. Denselben wird schon die Emphyteuse unterge-
stellt und auf diese das dominium utile im Gegensatz zu dem do-
minium direetum angewendet. Emphiteota, utile dominium, quod
solum habet, transferre potestin alium, quia rei venditae utilis
actio sibi datur. 283, vgl. 284. Zu dieser Veräußerung ist aber
die Einwilligung des Herrn erforderlich, indem der Zinsmann nach
123 nicht einmal das Zubehör des Gutes ohne jene Einwilligung
veräußern darf. Die richtige deutsche Auffassung des dom. utile
finden wir in den kön. sächs. Constitutionen von 1572, Th. II.
C. 39, wo dasselbe als „die erbliche Nutzbarkeit des Gutes" bezeichnet
wird. Der Herr kann bei hinreichenden Gründen dem Zinsmann
aufgeben, das Gut nach einem festgesetzten Termine zu verkaufen,
so daß dasselbe, wenn es letzterer willkürlich unterläßt, dem Herrn
anheimfällt. 366. Von besonderer Bedeutung ist bei diesen Gütern
Natürlich der Zins, der vom gekauften Zins, von der Rente,
zwar mehrfach unterschieden wird, doch aber auch mit letzterer

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