Weis ke:
12lj
„wann die Gewähr angelobet — der Kläger nicht mehr Macht
haben soll — den Grund der Klagen dem Beklagten, wie auf
sächsischem Boden gebräuchlich, zu deferiren und. ins Gewissen zu
stellen."
Die Forderung würde sonach die Klage sein, deren Grund
der Kläger selbst erweist, so daß sie der Beklagte nicht abschwören
kann und darf. Bei dem bloßen Schuldigen schwört der Be-
klagte ab. Gelangt der Kläger aber zu dieser Forderungsklage
durch das Geloben der Gewer, so nimmt sie, wie der Nicht steig
sich ausdrückt, den Charakter einer gemischten oder einer bürgerlich
peinlichen Klage an, denn wenn er sein Recht dennoch nicht er-
weisen kann, ein Anderer vielmehr ein besseres auf den Gegenstand
darthut, so muß der Kläger ihn mit Buße und Wette lassen. Daß
auch in dieser Beziehung ein bedeutender Unterschied zwischen der
Gewer, die man geloben muß, und der, die man freiwillig gelobt,
stattfindet, ersieht man deutlich daraus, daß der unterliegende Kläger im
ersten Falle in eine eigenthümliche Buße, die Gewerbuße, ver-
fällt, d. h. seine rechte Hand oder das halbe Wergeld (im alt.
eulm. Recht II. 80 muß statt vor büße nothwendig wer büße ge-
lesen werden), während er im anderen Falle nach alt. culm. Recht
II. 80 vergl. Sachsensp. II. 15 §. 2 nur eine geringe Geldsumme
entrichtet.
Wie nun der Erbe, welcher die Witwe einfach um das Heer-
geräthe belangt, sich es nach Sachsp. I. 22 §. 4 gefallen lassen
muß, wenn die Beklagte einzelne Stücke abschwört, dem sich da-
gegen nicht aussetzt, wenn er nach Sachsp. II. 15 §. 2 das Heer-
geräthe unter Angelobung einer Gewer fordert, was ihm frei-
lich im Falle des Unterliegens, abgesehen von dem Gegenstände, den er
nicht erhält, Buße und Wette zuzieht, so kann auch der, der einem
Andern eine Sache lieh, die der letztere nicht mehr hat, einfach
schuldigen, wobei der erstere sich dem Abschwören seines Klage-
objects aussetzt, oder er kann eine Forderungsklage gegen ihn an-
stellen, deren Wirkungen wir eben besprochen haben.
Die Gewer bei der Forderung wird Sachsp. II. 15 deßhalb
hervorgehoben, weil dieser Artikel den Fall behandelt, in dem der
Fordernde unterliegt, und die Folgen dieses Unterliegens feststellt.
Urberhaupt wird eine Klage durch das Hinzutreten der freiwilligen
Gewer zur Forderung.